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Staaten zu den direkten Staatssteuern herangezogen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
in Ermangelung eines solchen nur in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten.
Mit demselben Vorbehalte werden sächsische beziehungsweise österreichische Staats-
angehörige, welche in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, nur in dem Staate zu den
direkten Staatssteuern herangezogen, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein Wohnsitz im Sinne dieser Vereinbarungen ist an demjenigen Orte vorhanden,
an welchem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der
dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Artikel 2.
Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen
wird der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie
das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur in demjenigen Staate zu den direkten
Staatssteuern herangezogen werden, in welchem der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder
eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten
gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Niederlagen, Comptoire, Ein= oder
Verkaufsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes
durch den Unternehmer selbst, Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten,
so erfolgt die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Gebiete nur nach
Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekenforderungen und des Ein-
kommens aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Sachsen
beziehungsweise der in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3.
Sofern im Sinne des österreichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern,
vom 25. Oktober 1896 die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im Abzugswege
zu erfolgen hat, kommt dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung.
Hierdurch wird jedoch das dem sächsischen Staate nach den sächsischen Gesetzen zu-
stehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt.
Artikel 4.
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landeskasse) zahlbare Besoldungen,
Pensionen und Wartegelder werden nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung zu
erfolgen hat, zu den direkten Steuern herangezogen.