Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Von den Ausführungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22 
der Absatz 2 folgende Fassung: 
Nach §24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landes- 
regierungen vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen Stelle das 
Vorhandensein von Trichinen festgestellt, so ist bei Schweinen zu unterscheiden, 
ob sie stark oder schwach trichinös sind. Ersteres ist anzunehmen, wenn durch 
die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus den Zwerchfell- 
pfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den 
Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in mehr als 8 Präparaten Tri- 
chinen festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, aus- 
genommen Fett, als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (8 34 
Nr. 4); das Fett gilt alsdann als bedingt tauglich (§ 37 unter 1). In 
allen anderen Fällen ist das Fleisch einschließlich des Fettes als bedingt 
tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde ist ausnahms- 
los der ganze Tierkörper als untanglich zum Genusse für Menschen anzu- 
sehen (§ 33 Nr. 15). 
Von den Ausführungsbestimmungen D erhalten 
§ 18 Absatz 1 unter I A hinter „Schweineseuche'“ folgende Einschal- 
tung: 
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung)“. 
* 18 Absatz 1 unter I B folgenden Zusatz: 
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, 
bei denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 
24 Präparaten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungs- 
berechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses 
Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Be- 
handlung unterworfen ist; 
§ 18 Absatz 1 unter I Chinter d folgende Einschaltung: 
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Verdacht dieser Krankheit; 
§ 18 Absatz 1 unter I C an Stelle des Buchstabens e“ den Buch- 
staben „17. 
§ 18 Absatz 1 unter II A von den Worten „wenn auch nur bei einem 
Tierkörper Lungenseuche" ab folgende Fassung: 
„oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter 
1 A bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der begründete 
Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Schwelne-
	        
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