Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bei Beratungen, bei welchen die Interessen der Landeskultur oder der Pferdezucht 
oder der Militärverwaltung berührt werden, treten zu der Kommission je nach Ver- 
schiedenheit des Gegenstandes, 
1. der Generalsekretär des Landeskulturrates, 
2. der Landstallmeister, 
3. ein vom Kriegsministerium zu bezeichnender Offizier und ein Korpsroßarzt, 
4. zwei vom Landeskulturrate zu wählende praktische Landwirte 
als außerordentliche Mitglieder hinzu. 
Die Zuziehung weiterer Professoren und Dozenten der Tierärztlichen Hochschule, 
nicht minder einzelner Bezirkstierärzte und anderer Sachverständiger mit beratender 
Stimme, hängt von dem jedesmaligen Ermessen des Vorfitzenden ab. 
#2. Die Kommission für das Veterinärwesen ist dem Ministerium des Innern 
untergeordnet. 
Mit den Kreishauptmannschaften und anderen Mittelbehörden steht sie im gleich- 
geordneten Verhältnisse. Die Orts= und Bezirkspolizeibehörden haben den in veterinär- 
polizeilichen Angelegenheiten an fie gerichteten Anträgen der Kommission zu entsprechen. 
3. Die Kommission tritt entweder zu ein für allemal bestimmten Zeiten oder 
nach Bedürfnis auf besondere Berufung des Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt: bei Stimmengleichheit gibt die Ansicht des Vor- 
sitzenden den Ausschlag, dem überdies das Recht zusteht, bei ihm bedenklich fallenden, 
gegen seine Ansicht gefaßten Beschlüssen die Ausführung zu beanstanden und Bericht an 
das Ministerium des Innern zu erstatten. In Fällen, wo es auf Abgabe eines Gut- 
achtens an letzteres ankommt, ist einer etwa vorliegenden, abweichenden Ansicht der Minder- 
heit besonders zu gedenken. 
Über die Beratungen wird von einem Mitgliede der Kommission oder von einem 
besonders zugezogenen Beamten eine die gefaßten Beschlüsse und deren Begründung in 
angemessener Kürze darlegende Niederschrift gemacht. 
& 4. Der Wirkungskreis der Kommission umfaßt, mit Ausschluß des Veterinär- 
wesens der Armee: 
1. die Aufsicht über die Bezirkstierärzte und anderen Veterinärbeamten sowie über 
das tierärztliche Personal im Lande überhaupt; 
2. die Abnahme der amts= und bezirkstierärztlichen Prüfungen sowie der Prüfung 
der Hufschmiede; 
3. die Abgabe von Gutachten über Gegenstände des Veterinärwesens und die Mit- 
wirkung bei Ausführung dahin gehöriger landespolizeilicher Maßregeln und Ver- 
anstaltungen.
	        
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