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5. Als Aufsichtsbehörde über die Bezirkstierärzte und anderen Veterinärbeamten
& 4, 1) ist die Kommission dazu berufen, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten
derselben im allgemeinen zu überwachen und sich darüber, ob und in welcher Weise sie ihren
dienstlichen Obliegenheiten nachkommen, in fortlaufender Kenntnis zu erhalten. Die Be-
zirkstierärzte haben solche daher als ihre nächstvorgesetzte Dienstbehörde zu betrachten und
den in dieser Eigenschaft an sie gelangenden Weisungen und Erlassen der Kommission
Folge zu leisten.
An dem bisherigen Verhältnisse der Bezirkstierärzte zu den unteren Polizeibehörden
wird hierdurch nichts geändert.
Die von der Kommission zu führende Aussicht über das tierärztliche Personal im
Lande überhaupt beschränkt sich auf die in der Verordnung vom 29. September 1869,
den Einfluß der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung über
die Tierheilkunde betreffend, unter Lit. C Ziffer 1 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände.
6. Die nähere Aussicht über die Bezirkstierärzte und anderen Veterinärbeamten
führt der Landestierarzt. Er hat die besondere Obliegenheit, bei einer von ihm von Zeit
zu Zeit vorzunehmenden Bereisung der tierärztlichen Bezirke mit den Bezirkstierärzten
und den anderen Veterinärbeamten in persönlichen Verkehr zu treten und dieselben an
Ort und Stelle einer Revision zu unterwerfen. Diese ist zwar zunächst auf die amtliche
Geschäftsführung dieser Beamten und ihr Verhalten in dienstlicher Beziehung zu richten,
hat sich aber insbesondere auch auf Art und Grad der praktisch-wissenschaftlichen Be-
fähigung und Fortbildung der Einzelnen zu erstrecken.
Mit Genehmigung des Vorsitzenden der Kommission kann der Landestierarzt bei sich
darbietenden Anlässen die sämtlichen Bezirkstierärzte eines oder mehrerer Regierungs-
bezirke zu gemeinschaftlichen Beratungen über wissenschaftliche Fragen und Gegenstände
der Veterinärpolizei an einem bestimmten Orte vereinigen.
Über die Ergebnisse seiner Geschäfts= und Dienstreisen hat er an die Kommission
Bericht zu erstatten und die geeigneten Anträge zu stellen.
Das Nähere über Stellung und Wirksamkeit des Landestierarztes ist durch die ihm
erteilte Instruktion geregelt. Das Ministerium des Innern behält sich vor, demselben
auch unmittelbar Aufträge zu geben.
S# 7. Im Bereiche der über die Bezirkstierärzte und andere Veterinärbeamte von
ihr zu führenden Dienstaufsicht kann die Kommission die Nichtbefolgung der von ihr er-
lassenen Anordnungen, einschließlich der unterbleibenden rechtzeitigen Erstattung vorschrifts-
mäßiger Anzeigen, mit Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 100 bedrohen und die ver-
wirkten Strafen, durch Vermittelung der betreffenden Ortsobrigkeit, von den Beteiligten
einziehen.