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Kommen Ungebührnisse der mit der Tierheilkunde sich beschäftigenden Personen, die
zu einem polizeilichen oder sonstigen Einschreiten Anlaß geben können, zur Kenntnis der
Kommission, so hat die letztere der betreffenden Kreishauptmannschaft beziehentlich der
sonst zum Einschreiten befugten Behörde Mitteilung darüber zu machen.
88. Die Wirksamkeit der Kommission als Prüfungsbehörde (§ 4, 2) begreift die
Prüfung
1. zur Erlangung der Befähigung als Amts= und Bezirkstierarzt nach Maßgabe der
9. März 1870
Verordnung vom 20. Ma 1803.
2. zur Erlangung der Befähigung zur selbständigen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes
nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. April 1884 und der dazu ergangenen Aus-
führungsverordnung vom 17. April 1884.
Die Prüfung unter 1 erfolgt vor dem durch den Hinzutritt eines oder mehrerer
außerordentlichen Mitglieder sowie der bei der Prüfung beteiligten Mitglieder des Lehr-
körpers der Tierärztlichen Hochschule verstärkten Plenum der Kommission; die Prüfung
unter 2 dagegen vor einer Abordnung, welche aus dem Landestierarzte und zwei von
dem Ministerium des Innern auf Vorschlag der Kommission und nach Gehör des Rektors
der Tierärztlichen Hochschule zu bestimmenden Mitgliedern des Lehrkörpers dieser Hoch-
schule besteht.
In Ansehung des Prüfungsverfahrens, der Zensuren und der Prüfungsgebühren be-
wendet es bis auf weiteres bei den bisherigen Bestimmungen.
9 . In der Eigenschaft als begutachtende und ausführende Behörde in Veterinär-
angelegenheiten (§ 4, 3) tritt die Kommission für das Veterinärwesen in der Regel erst
auf Veranlassung des Ministeriums des Innern und innerhalb der Grenzen des ihr er-
teilten Auftrags in Tätigkeit.
So wie sie aber dazu berufen und verpflichtet ist, sich von dem Zustande des Veterinär=
wesens im Lande nach allen Richtungen hin in fortlaufender Kenntnis zu erhalten und
dasselbe in seinen wechselnden Erscheinungen aufmerksam zu verfolgen, nicht minder mit
den Fortschritten des Auslandes auf dem Gebiete der praktischen Veterinärpolizei im Zu-
sammenhange zu bleiben, so steht es ihr auch zu, die auf diesem Wege gewonnenen Er-
gebnisse, auch unaufgefordert, teils zu gutachtlichen Berichten und Vorschlägen an die vor-
gesetzte Behörde zu verarbeiten, teils davon sonst in geeigneter Weise anregenden Gebrauch
zu machen.
Insbesondere wird sie von den durch die periodischen oder auch aus Anlaß von Einzel-
fällen erstatteten Anzeigen der Bezirkstierärzte, sowie durch die Geschäfts= und Dienst-
reisen des Landestierarztes zu ihrer Kenntnis kommenden Tatsachen und Erfahrungen Ge-