Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Kommen Ungebührnisse der mit der Tierheilkunde sich beschäftigenden Personen, die 
zu einem polizeilichen oder sonstigen Einschreiten Anlaß geben können, zur Kenntnis der 
Kommission, so hat die letztere der betreffenden Kreishauptmannschaft beziehentlich der 
sonst zum Einschreiten befugten Behörde Mitteilung darüber zu machen. 
88. Die Wirksamkeit der Kommission als Prüfungsbehörde (§ 4, 2) begreift die 
Prüfung 
1. zur Erlangung der Befähigung als Amts= und Bezirkstierarzt nach Maßgabe der 
9. März 1870 
Verordnung vom 20. Ma 1803. 
2. zur Erlangung der Befähigung zur selbständigen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. April 1884 und der dazu ergangenen Aus- 
führungsverordnung vom 17. April 1884. 
Die Prüfung unter 1 erfolgt vor dem durch den Hinzutritt eines oder mehrerer 
außerordentlichen Mitglieder sowie der bei der Prüfung beteiligten Mitglieder des Lehr- 
körpers der Tierärztlichen Hochschule verstärkten Plenum der Kommission; die Prüfung 
unter 2 dagegen vor einer Abordnung, welche aus dem Landestierarzte und zwei von 
dem Ministerium des Innern auf Vorschlag der Kommission und nach Gehör des Rektors 
der Tierärztlichen Hochschule zu bestimmenden Mitgliedern des Lehrkörpers dieser Hoch- 
schule besteht. 
In Ansehung des Prüfungsverfahrens, der Zensuren und der Prüfungsgebühren be- 
wendet es bis auf weiteres bei den bisherigen Bestimmungen. 
9 . In der Eigenschaft als begutachtende und ausführende Behörde in Veterinär- 
angelegenheiten (§ 4, 3) tritt die Kommission für das Veterinärwesen in der Regel erst 
auf Veranlassung des Ministeriums des Innern und innerhalb der Grenzen des ihr er- 
teilten Auftrags in Tätigkeit. 
So wie sie aber dazu berufen und verpflichtet ist, sich von dem Zustande des Veterinär= 
wesens im Lande nach allen Richtungen hin in fortlaufender Kenntnis zu erhalten und 
dasselbe in seinen wechselnden Erscheinungen aufmerksam zu verfolgen, nicht minder mit 
den Fortschritten des Auslandes auf dem Gebiete der praktischen Veterinärpolizei im Zu- 
sammenhange zu bleiben, so steht es ihr auch zu, die auf diesem Wege gewonnenen Er- 
gebnisse, auch unaufgefordert, teils zu gutachtlichen Berichten und Vorschlägen an die vor- 
gesetzte Behörde zu verarbeiten, teils davon sonst in geeigneter Weise anregenden Gebrauch 
zu machen. 
Insbesondere wird sie von den durch die periodischen oder auch aus Anlaß von Einzel- 
fällen erstatteten Anzeigen der Bezirkstierärzte, sowie durch die Geschäfts= und Dienst- 
reisen des Landestierarztes zu ihrer Kenntnis kommenden Tatsachen und Erfahrungen Ge- 
 
	        
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