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4. Die zum 20. Wahlkreise des platten Landes gehörigen Landgemeinden
Lorenzkirch und Kottewitz (Cottewitz) sind zu einer Gemeinde unter dem Namen
Loren zkirch vereinigt.
5. Dem 23. Wahlkreise des platten Landes tritt das Rittergut Klein-
zschocher hinzu und das diesem Wahlkreise angehörige Rittergut Neuscherbitz bei
Gundorf führt jetzt den Namen Gundorf.
6. Die dem 31. Wahlkreise des platten Landes angehörigen Ortschaften
Löbenhain und Röhrsdorf sind zu einer Gemeinde unter dem Namen Röhrs-
dorf vereinigt worden.
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7. Aus dem 34. Wahlkreise des platten Landes scheidet die frühere
Landgemeinde Olbernhau infolge ihrer Erhebung zur Stadt und Zuteilung zum
18. städtischen Wahlkreise aus. Das gleichnamige Rittergut dagegen verbleibt
beim erstbezeichneten Wahlkreise.
8. Die dem 43. Wahlkreise des platten Landes angehörige Gemeinde
Steindöbra mit Georgenthal und Aschberg führt jetzt die Bezeichnung
Georgenthal, Steindöbra und Aschberg.
9. Die Ortschaft Alteibau im 2. Wahlkreise des platten Landes führt jetzt den
Namen Eibau.
Dresden, am 1. Mai 1903.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Sander.
Nr. 38. Verordnung,
Bestimmungen über die Standfestigkeit freistehender hoher Schornsteine
betreffend;
vom 22. April 1903.
Das Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gesehen, nach Gehör seiner Technischen
Deputation und auf deren Vorschlag unter Bezugnahme auf §§ 105, 106 Absatz 2,
121 Absatz 6 und 7 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.