Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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4. Die zum 20. Wahlkreise des platten Landes gehörigen Landgemeinden 
Lorenzkirch und Kottewitz (Cottewitz) sind zu einer Gemeinde unter dem Namen 
Loren zkirch vereinigt. 
5. Dem 23. Wahlkreise des platten Landes tritt das Rittergut Klein- 
zschocher hinzu und das diesem Wahlkreise angehörige Rittergut Neuscherbitz bei 
Gundorf führt jetzt den Namen Gundorf. 
6. Die dem 31. Wahlkreise des platten Landes angehörigen Ortschaften 
Löbenhain und Röhrsdorf sind zu einer Gemeinde unter dem Namen Röhrs- 
dorf vereinigt worden. 
— 
7. Aus dem 34. Wahlkreise des platten Landes scheidet die frühere 
Landgemeinde Olbernhau infolge ihrer Erhebung zur Stadt und Zuteilung zum 
18. städtischen Wahlkreise aus. Das gleichnamige Rittergut dagegen verbleibt 
beim erstbezeichneten Wahlkreise. 
8. Die dem 43. Wahlkreise des platten Landes angehörige Gemeinde 
Steindöbra mit Georgenthal und Aschberg führt jetzt die Bezeichnung 
Georgenthal, Steindöbra und Aschberg. 
9. Die Ortschaft Alteibau im 2. Wahlkreise des platten Landes führt jetzt den 
Namen Eibau. 
Dresden, am 1. Mai 1903. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Sander. 
  
  
  
Nr. 38. Verordnung, 
Bestimmungen über die Standfestigkeit freistehender hoher Schornsteine 
betreffend; 
vom 22. April 1903. 
Das Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gesehen, nach Gehör seiner Technischen 
Deputation und auf deren Vorschlag unter Bezugnahme auf §§ 105, 106 Absatz 2, 
121 Absatz 6 und 7 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
	        
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