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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1903.
Jnhalt: Nr. 43. Verordnung, das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg betr. S. 441.
Nr. 43. Verordnung,
das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg betreffend;
vom 30. Mai 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung des § 2 Absatz 3 der Verord-
nung, die Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke und für Epileptische, die
Pfleganstalten für Geisteskranke, das Landeskrankenhaus und das Landeshospital betreffend,
vom 1. März 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 37), soweit dies nicht schon durch die Verord-
nung vom 2. März 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 375) geschehen ist, hiermit verordnet, was
folgt:
#1. An die Stelle des durch Verordnung vom 31. Juli 1893 (G.= u. V.-Bl.
S. 157) eingeführten Regulativs für die Unterbringung in das Landeskrankenhaus zu
Hubertusburg tritt das dieser Verordnung angefügte neue Regulativ.
#d2. Vom Inkrafttreten des neuen Regulativs an ist für die Aufnahmeanträge nur
noch das abgeänderte Formular zu verwenden.
63. Die gegenwärtige Verordnung nebst dem Regulative tritt
am 1. Juli 1903
in Kraft.
Dresden, den 30. Mai 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Dilßner.
Ausgegeben zu Dresden den 12. Juni 1903. 64