Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die Anstalt gewährt 
a) in beiden Verpflegsklassen ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Beleuchtung, 
Kost, die nötige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, Krankenpflege, 
ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln; 
b) in der zweiten Verpflegsklasse außerdem den notwendigen Ersatz an Kleidung und 
Leibwäsche. 
Für Operationen bei Kranken erster Verpflegsklasse ist der Arzt im Einverständnisse 
mit der Anstaltsdirektion berechtigt, ein Honorar zu fordern. Die Höhe des Honorars 
bleibt der Vereinbarung mit dem Kranken oder dessen Vertreter überlassen. Entstehen 
nachträglich Irrungen über die Höhe des Honorars, so kann auf dessen Feststellung nach 
Maßgabe der ärztlichen Gebührentaxe angetragen werden. Der Antrag ist bei der An- 
staltsdirektion anzubringen und von dieser dem Ministerium des Innern zur Entschließung 
einzuberichten. 
Aufnahmeantrag. 
84. 
Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Ge— 
meindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden 
nachzusuchen. Der Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher hat das Gesuch 
an die vorgesetzte Amtshauptmannschaft abzugeben. Bei sächsischen Staatsangehörigen, 
die ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben (§ 2 Ab- 
satz 1 a), ist diese Vermittelung bei der Behörde desjenigen Ortes nachzusuchen, wo sie 
zuletzt in Sachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. 
Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat hat die Aufnahme unter Verwendung 
des vorgeschriebenen Formulars 1) bei der Anstaltsdirektion zu vermitteln. 
Die Aufnahme eines Kranken kann ausnahmsweise auch unmittelbar bei der Anstalts- 
direktion unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars nachgesucht werden; doch 
bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch zur näheren Erörterung an die nach Absatz 1 zu- 
ständige Behörde abzugeben. 
Alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung in Anspruch genommen 
wird, haben sich die möglichste Beschleunigung angelegen sein zu lassen. 
  
1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmerie-Wirtschaftsdepot zu Dresden oder die 
von diesem beauftragte Stelle zu beziehen. 
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