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Zuführung und Annahme.
8 14.
Zeit der Annahme.
Die Kranken werden in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen.
Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen Fällen, namentlich bei nicht vorher-
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerung gemacht werden.
15.
Zuführung. Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten.
Ist der Kranke vom Arzte für reisefähig erklärt worden, so ist er in möglichst
schneller, sicherer und schonender Weise der Anstalt zuzuführen. Im übrigen ist dabei
nach der in der Anlage! enthaltenen Zuführungsanweisung zu verfahren, die mit
den Formularen zu den Aufnahmeanträgen zu beziehen ist.
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit mitzubringen, daß seit
6 Wochen in der Familie des Kranken und in dem Hause, wo er sich aufhält, sowie in
der Umgebung keine akute ansteckende oder epidemische Krankheit wahrzunehmen gewesen
ist. Wird der Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen An-
stalt zugeführt, so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen,
daß er mit Personen, die an solchen Krankheiten leiden, nicht in Berührung gekommen ist.
8 16.
Kleidung.
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Anlage II verzeichneten
Bekleidungsgegenständen zu versehen.
Eine unvollständige Ausstattung wird von der Anstalt auf Kosten des zur Zahlung
des Verpflegsgeldes Verpflichteten ergänzt.
817.
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände.
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und
ordentlichem Zustande eintreffen.
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf