Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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ist. Nicht ausgeschlossen ist, daß leichtere Stellen nur besprochen werden, zumal bei 
kursorischer Lektüre. 
4. Wünschenswert ist, daß sich die Lehrer beim Unterrichte, soviel als möglich, der 
französischen Sprache bedienen. 
Für die grammatische und stilistische Unterweisung wie für schwierigere, tiefergehende 
Erörterungen anderer Art empfiehlt sich aber im allgemeinen der Gebrauch der Mutter- 
sprache. 
Englisch. 
18.Gute Aussprache. Ausreichende Bekanntschaft mit der englischen Grammatik. 
Jähigkeit, mäßig schwere prosaische und poetische Stücke mit einiger Geläufigkeit ins 
Deutsche zu übertragen, in englischer Sprache gestellte einfache Fragen zu verstehen und 
englisch zu beantworten und ein nicht zu schwieriges deutsches Stück ohne grobe Verstöße 
gegen die Grammatik ins Englische zu übertragen. Einige Geübtheit im freien schrift- 
lichen Gebrauche der Sprache. Durch Lektüre gewonnenes Verständnis einiger der wich- 
tigsten Schriftwerke älterer und neuerer Zeit. 
19. Obertertia: 5 Stunden. 
Erwerbung einer richtigen Aussprache durch praktische Ubungen. In jeder Stunde 
Versuche im Lesen und Sprechen; dabei Aneignung eines für den Anfangsunterricht 
genügenden Wortschatzes. Schriftliche und mündliche Ubungen im Ubersetzen und in der 
Rechtschreibung. 
Durchnahme der regelmäßigen und des Notwendigsten aus der unregelmäßigen 
Formenlehre. Gelegentlich auch einige Hauptregeln der Syntax in Anlehnung an die 
Lektüre und die Sprechübungen. 
Jährlich 24 schriftliche Arbeiten einschließlich der Diktate. 
Untersekunda: 4 Stunden. 
Fortsetzung der Lese= und Sprechübungen. Abschluß der Formenlehre. Das Wich- 
tigste über die Rektion der Zeitwörter, die Lehre vom Infinitiv, Gerundium, Partizip, 
die Hilfszeitwörter, den Gebrauch der Tempora und Modi. Schriftliches und mündliches 
Übersetzen aus einem Ubungsbuche, auch wohl aus einem leichteren Schriftwerke. 
Auswendiglernen von Sentenzen und kleinen Gedichten. 
Jährlich 24 schriftliche Haus= und Klassenarbeiten. 
Obersekunda: 3 Stunden. 
Das Wichtigste aus der Syntax des Nomens, der Fürwörter, Adverbien und Pra- 
positionen. 
1803. 3 
Lehrziel. 
Verteilung 
des 
Lehrstoffs.
	        
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