Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Todesfall. 
38. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Kranken werden die Beteiligten, da nötig, durch Vermittelung der 
Gemeindebehörde, zugleich mit der Mitteilung über die Zeit der Beerdigung benachrichtigt. 
839. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Kranken wird von einem Arzte der An— 
stalt besichtigt und geöffnet. Von der ffnung der Leiche kann aus besonderen, jedesmal 
aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Über den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter- 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntnis zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede 
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen 
einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Kranken nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den be- 
stehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
8 40. 
Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vorschriften des Begräbnisregulativs einzurichten. 
Etwaige Wünsche der Angehörigen werden möglichst berücksichtigt, auch ist ihnen die Teil— 
nahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird ihrem Wunsche, vor der 
Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erhebliche Gründe, wie z. B. 
Ansteckungsgefahr, weit vorgeschrittene Verwesung usw. entgegenstehen. 
Die Begräbniskosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
8 41. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 24) in Frage, so ist die Nachlaßbehörde, in 
zweiter Linie die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mitteilung über 
den Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen.
	        
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