Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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8 42. 
Wegfall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeldern oder der Ansprüche aus 
sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden von der Anstalt keine Erbansprüche 
an die Verlassenschaft von Kranken erhoben. 
8 48. 
Abrechnung. 
Über das Verpflegsgeld, die Begräbniskosten und den sonstigen besonderen Aufwand 
für den Verstorbenen ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach 8 26 zu 
verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 24) in Frage, so ist er bei der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge. 
8 44. 
Nachlaß in der Anstalt. 
Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen werden mit Ausnahme 
der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, an die Erben ausgehändigt 
oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt oder nicht zu erlangen 
oder nicht gehörig legitimiert, so kann, soweit die Gegenstände zu hinterlegen sind, nach 
§ 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 7) verfahren werden. 
Insoweit noch Begräbniskosten, rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld 
oder sonstige Aufwände zu decken sind, ist lediglich der verbleibende Überschuß heraus- 
zugeben und auch dieser nur, soweit er nach Abzug der Übersendungskosten mehr als 
1 beträgt, andernfalls ist er zur allgemeinen Verpflegtenkasse abzuführen. 
7) Dieser lautet: 
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner 
sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinter- 
legen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen 
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist 
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. 
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder 
zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu 
erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be- 
zeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen. 
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