Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jabre 1903. 
  
  
  
Juhalt: Nr. 44. Verordnung, das Krankenstift zu Zwickau betr. S. 465. 
  
Nr. 44. Verordnung, 
das Krankenstift zu Zwickau betreffend; 
vom 30. Mai 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hiermit unter Aufhebung des zweiten Absatzes 
der Verordnung, das Kreiskrankenstift zu Zwickau betreffend, vom 18. Juni 1898 (G. 
u. V.-Bl. S. 87) verordnet, was folgt: 
S# 1. An die Stelle des durch die Verordnung vom 18. Juni 1898 eingeführten 
Regulativs für die Unterbringung in das Krankenstift zu Zwickau tritt das dieser Ver- 
ordnung angefügte neue Regulativ. 
#&2. Die bis zum Tage des Inkrafttretens des neuen Regulativs aufgenommenen — 
Kranken werden nach den bisherigen Verpflegssätzen weiter verpflegt, sind aber im übrigen 
den Bestimmungen des neuen Regulativs von dessen Inkrafttreten an gleichfalls unter- 
worfen. 
6#a 3. Für die Aufnahmeanträge sind bis auf weiteres die bisherigen Formulare zu 
verwenden. 
64. Die gegenwärtige Verordnung nebst dem Regulative tritt 
am 1. Januar 1904 
in Kraft. 
Dresden, den 30. Mai 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Mehsch. Dilßner. 
Ausgegeben zu Dresden den 22. Juni 1903. 67 
 
	        
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