Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Regulativ 
für die 
Unterbringung in das Krankenstift zu Zwickau. 
EE 
Allgemeines. 
8S1. 
Entstehung. 
Das Krankenstift zu Zwickau ist eine durch milde Beiträge und Stiftungen, die 
durch ständische Bewilligungen ergänzt worden sind, begründete Heilanstalt, die nach der 
Verordnung vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 87) mit Allerhöchster Genehmigung 
und unter ständischer Zustimmung in die Landesanstalten eingereiht worden ist. 
82. 
Bestimmung. 
Das Krankenstift ist bestimmt für solche an akuten oder chronischen, hauptsächlich 
chirurgischen Krankheiten leidenden Personen, deren Heilung oder doch wesent— 
liche Besserung zu erwarten ist. 
Vorzugsweise sollen solche Kranke aufgenommen werden, deren Behandlung eine 
besonders sorgfältige Pflege, schwieriger zu beschaffende Heilmittel und eine anhaltende, 
unmittelbare ärztliche Beaufsichtigung erfordert. 
83. 
Fortsetzung. 
In Ubereinstimmung mit den Zusicherungen, die in den Versicherungsurkunden vom 
9. Juli 1841 und 27. September 1841 dem Fürsten Otto Viktor von Schönburg- 
Waldenburg und Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Johann von Sachsen erteilt 
worden sind, sollen Kranke der in § 2 erwähnten Art aufgenommen werden: 
1. zunächst aus dem Zwickauer Regierungsbezirke, nach seiner jeweiligen Abgrenzung, 
mit Einschluß der Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Herrschaften und Güter, 
die zu dem Zwickauer Regierungsbezirke zur Zeit der Erteilung der Versicherungs- 
urkunde vom 9. Juli 1841 gehört haben,
	        
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