Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Aufnahmeantrag. 
85. 
Antragstellung. 
Die Aufnahme ist schriftlich entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Be— 
hörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) des Aufenthalts- 
ortes des Aufzunehmenden bei der Anstaltsdirektion zu beantragen. 
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular 1) zu 
verwenden. Bei unmittelbarer Antragstellung empfiehlt es sich, das Formular ebenfalls 
zu verwenden. 
Wegen der vorläufigen Aufnahme siehe § 9 Absatz 3. 
86. 
Unterlagen. 
Mit dem Aufnahmeantrage sind in der Regel folgende zu den Anstaltsakten zu 
nehmende Unterlagen beizubringen: 
1. Arztliches Gutachten. 
Dasselbe muß von einem approbierten Arzte ausgestellt sein, auf persönlicher Unter- 
suchung des Aufzunehmenden beruhen und die Beschaffenheit der Krankheit vollständig 
darstellen. 
2. Zustimmung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters, 
soweit es einer solchen nach Lage des einzelnen Falles überhaupt bedarf. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach 
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den 
eigenen Mitteln des Kranken mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von 
einer Person, die im Königreiche Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zah- 
lungsfähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande 
des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergleiche auch § 17.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
  
1 1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmerie-Wirtschaftsdepot zu Dresden oder durch 
die von diesem beauftragte Stelle zu beziehen.
	        
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