Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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läufig — nötigenfalls telegraphisch oder telephonisch — genehmigt werden, wenn für 
den Kranken oder für andere Personen Gefahr im Verzuge ist und es schleuniger ärzt— 
licher Hilfe bedarf. Die Beteiligten sind den bei der nachfolgenden Aufnahmegenehmigung 
zu stellenden Bedingungen ünterworfen. 
Die nachträgliche Genehmigung zur Aufnahme oder Beibehaltung ist dessenungeachtet 
in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen. 
Die Aufnahmegenehmigung wird, und zwar ebenfalls mittels des vorgeschriebenen 
Formulars, endgültig erst erteilt, nachdem die für erforderlich erachteten Unterlagen bei— 
gebracht sind. 
810. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken 
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt, so ist der 
Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen. 
11. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur 
unter der Bedingung als genehmigt, daß die Beteiligten allen Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Regulativs unterworfen sind. 
Jede im Gesetz= und Verordnungsblatte veröffentlichte änderung der Aufnahme= und 
Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vor- 
handenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder 
einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der 
Verpflegssätze. 
§ 12. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 2 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von 
der Anstalt eine Gebühr von 5.4 berechnet wird. 
2. Die Anstalt ist ermächtigt, die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung über 
2 Wochen zu verlängern, wenn es im Anstaltsinteresse notwendig oder aus anderen 
Gründen billig erscheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn 
auch die verlängerte Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung noch- 
mals erneuert wird.
	        
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