Object: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 144 — 
Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 
1) wenn die Firma im Handelsregister gelöscht wird; 
2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zugleich die Beibehaltung 
des Zeichens angemeldet wird; 
3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Bei- 
behaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne 
daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen sind; 
4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte eingetragen werden dürfen. 
§. 6. 
  
Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird im » Deutschen 
Reichs-Anzeiger« bekannt gemacht. 
Die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der 
Firma zu tragen. §. 7. 
Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht ge- 
schützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark entrichtet. 
Von der Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, 
welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen 
der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, können die 
Landesregierungen entbinden. 
Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeltlich. 
§. 8. 
Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem für diese Waaren 
zum Handelsregister angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art be- 
zeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firma, 
für welche zuerst die Anmeldung bewirkt ist, ausschließlich zu. 
§. 9. 
Auf Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind, ferner auf solche 
Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als 
Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, 
kann durch die Anmeldung außer den gesetzlich geschützten oder im Verkehr all- 
gemein anerkannten Inhabern niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor 
dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken. 
§. 10. 
Durch die Anmeldung eines Waarenzeichens, welches Buchstaben oder 
Worte enthält, wird niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es 
auch in abgekürzter Gestalt, zur Kennzeichnung seiner Waaren zu gebrauchen. 
Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser 
Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben, oder deren Eintragung nicht 
zulässig ist, kann durch Anmeldung niemand ein Recht erwerben. 
§. 11. 
Der Inhaber einer Firma, für welche ein Waarenzeichen eingetragen ist, 
hat dasselbe auf Verlangen desjenigen, welcher ihn von der Benutzung des Zeichens 
auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den im §. 10 
Absatz 2 erwähnten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen zu lassen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.