— 476 —
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruche des zahlungspflichtigen Armen—
verbandes vor.
823.
Einzahlung des Verpflegsgeldes.
1. Das Verpflegsgeld ist am 1. und 15. jedes Monats für die folgende Monats-
hälfte kosten= und portofrei an die Anstalt einzuzahlen.
Ist es drei Tage nach diesen Terminen nicht eingegangen, so sind die Säumigen
sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag zwangsweise werde
beigetrieben werden, sofern er nicht innerhalb acht Tagen gezahlt werde. Betrifft der
Rückstand einen Kranken der I. Verpflegsklasse, so ist dieser Mahnung hinzuzufügen, daß
der Kranke in die II. Verpflegsklasse versetzt werde, wenn der Rückstand nicht bis zum
Ablaufe der achttägigen Frist beglichen sei. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von
50 K erhoben.
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen
ohne Verzug einzutreten.
Bei der Aufnahme dder bei vorläufiger Aufnahme, längstens innerhalb der
beiden nächsten Tage, ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum nächsten der
vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten.
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll
zu rechnen.
Bei Behörden und auf öffentlichem Rechte beruhenden Kassen kann von Forderung
der Vorausbezahlung des Verpflegsgeldes abgesehen werden.
2. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegs-
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt.
3. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für
allemal erklärt werden kann, zu erteilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige
Quittung verlangt wird, nur jährlich oder bei dem Abgange.
4. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist
keine Quittung zu erteilen.
§ 24.
Abrechnung über das Verpflegsgeld.
Beim Abgange eines Verpflegten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand
dagegen eingezogen. (Zu vergleichen auch § 33 und § 40.)