Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Der Kollator kann übrigens seine Befugnisse durch seine Behörden oder sonst von 
ihm dazu beauftragte Personen, insofern sie innerhalb der genannten Besitzungen sich 
aufhalten, ausüben lassen. 
Erfolgt binnen vier Wochen oder binnen der in einzelnen besonderen Fällen ver- 
längerten Frist keine Präsentation, so soll die Stelle von der Anstaltsdirektion, und 
zwar, dafern mehrere Aufnahmegesuche geeigneter Art vorliegen, mit Rücksicht auf die 
oben erwähnte Ordnung der Näherberechtigung besetzt werden. 
Die Anstaltsdirektion hat, wenn ihr die Besetzung der Freistellen zusteht, auf Bei- 
bringung von Zeugnissen darüber zu bestehen, daß der Kranke nicht wohlhabend genug 
sei, um die Kosten seiner Verpflegung aus eigenen Mitteln ohne Beschwerde zu bezahlen. 
Im übrigen treten wegen der Aufnahme, Behandlung und Entlassung der auf 
Fürstlich Schönburgische Freistellen aufzunehmenden Kranken alle mit vorstehenden 
Bestimmungen vereinbaren Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsregulatios des 
Krankenstifts ein. 
B. Die von den Ständen des Erzgebirgischen Kreises errichteten zwei Frei- 
stellen, bestimmt für Kranke, die in einer Gemeinde des Erzgebirgischen Kreises ihren 
Unterstützungswohnsitz haben, und deren Kur zwar voraussichtlich eine längere Dauer in 
Anspruch nimmt, jedoch nicht von vornherein mit Sicherheit aussichtslos ist, werden von 
dem vorsitzenden Stande des Erzgebirgischen Kreises vergeben. 
C. Freibett der Gustav Wagner-Stiftung für heilbare Kranke, die in der vom 
Albertvereine unterhaltenen Poliklinik behandelt werden und insbesondere chirurgischer 
Hilfe bedürfen, unter diesen aber vorzugsweise für Frauen und Kinder von Bergarbeitern 
aus Zwickau und den nächsten Dörfern. Die Auswahl unter den bei der Belegung zu 
berücksichtigenden Personen ist dem Anstaltsdirektor überlassen. 
D. Stiftung des vormaligen Oberarztes des Krankenstiftes Geheimen Medizinalrat 
Dr. med. Staude zu völliger oder teilweiser Bestreitung der Kurkosten für solche be- 
dürftige kranke Kinder, die infolge plötzlicher Erkrankung oder Verunglückung (Ver- 
letzung, Vergiftung usw.) zu ihrer Rettung sofortiger chirurgischer Hilfe bedürfen. Die 
Entschließung über die Gewährung steht dem Anstaltsdirektor, vorbehältlich der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern, zu. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
827. 
Auskunftserteilung über Kranke. 
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande
	        
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