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Der Kollator kann übrigens seine Befugnisse durch seine Behörden oder sonst von
ihm dazu beauftragte Personen, insofern sie innerhalb der genannten Besitzungen sich
aufhalten, ausüben lassen.
Erfolgt binnen vier Wochen oder binnen der in einzelnen besonderen Fällen ver-
längerten Frist keine Präsentation, so soll die Stelle von der Anstaltsdirektion, und
zwar, dafern mehrere Aufnahmegesuche geeigneter Art vorliegen, mit Rücksicht auf die
oben erwähnte Ordnung der Näherberechtigung besetzt werden.
Die Anstaltsdirektion hat, wenn ihr die Besetzung der Freistellen zusteht, auf Bei-
bringung von Zeugnissen darüber zu bestehen, daß der Kranke nicht wohlhabend genug
sei, um die Kosten seiner Verpflegung aus eigenen Mitteln ohne Beschwerde zu bezahlen.
Im übrigen treten wegen der Aufnahme, Behandlung und Entlassung der auf
Fürstlich Schönburgische Freistellen aufzunehmenden Kranken alle mit vorstehenden
Bestimmungen vereinbaren Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsregulatios des
Krankenstifts ein.
B. Die von den Ständen des Erzgebirgischen Kreises errichteten zwei Frei-
stellen, bestimmt für Kranke, die in einer Gemeinde des Erzgebirgischen Kreises ihren
Unterstützungswohnsitz haben, und deren Kur zwar voraussichtlich eine längere Dauer in
Anspruch nimmt, jedoch nicht von vornherein mit Sicherheit aussichtslos ist, werden von
dem vorsitzenden Stande des Erzgebirgischen Kreises vergeben.
C. Freibett der Gustav Wagner-Stiftung für heilbare Kranke, die in der vom
Albertvereine unterhaltenen Poliklinik behandelt werden und insbesondere chirurgischer
Hilfe bedürfen, unter diesen aber vorzugsweise für Frauen und Kinder von Bergarbeitern
aus Zwickau und den nächsten Dörfern. Die Auswahl unter den bei der Belegung zu
berücksichtigenden Personen ist dem Anstaltsdirektor überlassen.
D. Stiftung des vormaligen Oberarztes des Krankenstiftes Geheimen Medizinalrat
Dr. med. Staude zu völliger oder teilweiser Bestreitung der Kurkosten für solche be-
dürftige kranke Kinder, die infolge plötzlicher Erkrankung oder Verunglückung (Ver-
letzung, Vergiftung usw.) zu ihrer Rettung sofortiger chirurgischer Hilfe bedürfen. Die
Entschließung über die Gewährung steht dem Anstaltsdirektor, vorbehältlich der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern, zu.
Verkehr mit den Angehörigen.
827.
Auskunftserteilung über Kranke.
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande