Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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nach genügenden Grade von Besserung gebracht ist oder wenn er als unheilbar 
und auch als wesentlicher Besserung nicht fähig erkannt wird; 
b) wenn die Entlassung von zuständiger Seite, auch ungeachtet der von der Anstalts— 
direktion etwa dagegen erhobenen Vorstellungen, beantragt wird; 
e) wenn wegen dauernder Unfügsamkeit eines Kranken dessen weitere Verpflegung in 
der Anstalt nicht rätlich ist. 
2. Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Kranken aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben. 
831. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind davon 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen hatten, 
ferner, soweit dies im einzelnen Falle nötig erscheint, 
3. die Angehörigen oder der gesetzliche Vertreter des Kranken 
schleunigst zu benachrichtigen. 
832. 
Abholung. 
Muß der Kranke abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner- 
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa erteilten besonderen Anweisungen der Anstaltsdirektion 
nachzugehen. 
§ 33. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach § 34 ausgestattet wird. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden wird ihm selbst oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (8 24) auf rückständigen Ver- 
pflegsaufwand in Anspruch zu nehmen ist.
	        
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