Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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g 34. 
Ausstattung. 
Soweit nötig, wird der zu Entlassende mit Kleidungsstücken, Lagerstätte und dergleichen 
ausgestattet. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den zur Zahlung des Verpflegs- 
geldes Verpflichteten zu tragen. 
Nach Ermessen der Anstaltsdirektion kann die Ausstattung aus Anstaltsvorräten 
gewährt oder auf Kosten der allgemeinen Verpflegtenkasse oder einer sonst hierfür be- 
stimmten Kasse beschafft werden. 
Todesfall. 
§ 35. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Kranken werden die Beteiligten, da nötig, durch Vermittelung der 
Gemeindebehörde mit der Aufforderung zu schleuniger Verfügung wegen der Beerdigung 
benachrichtigt. 
836. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Kranken wird von einem Arzte der An— 
stalt besichtigt und geöffnet. Von der ffnung der Leiche kann aus besonderen, jedesmal 
aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Über den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter— 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntnis zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede 
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen 
einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Kranken nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den be— 
stehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
837. 
Beerdigung. 
Die Beerdigung wird nach Ausstellung des Leichenbestattungsscheines dem Zahlungs- 
pflichtigen und den Angehörigen überlassen. 
Soweit dies beantragt wird, vermittelt die Anstaltsdirektion das Begräbnis nach den 
auszusprechenden Wünschen über dessen Einrichtung. Die Bezahlung der Begräbniskosten 
ist jedoch solchenfalls durch vorherige Hinterlegung eines ausreichenden Betrages sicher- 
zustellen. 
1903. 69
	        
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