Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

17. 
491 
— — 
Die Vorschriften treten am 1. Oktober 1903 in Kraft. 
Sie finden keine Anwendung auf Versteigerungen, die von Behörden oder Be— 
amten vorgenommen werden. 
Die Bestimmungen in Punkt 4, 6, 12 finden auf Versteigerungen von Büchern, 
sonstigen Werken der Druckkunst, Handschriften, Altertümern und Kunstwerken keine An— 
wendung. 
Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zu ihrem Abschlusse, 
längstens bis zum 1. Oktober 1904 benutzt werden. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die etwa für einzelne Gemeinden 
oder Bezirke erlassenen Bestimmungen über denselben Gegenstand ihre Gültigkeit. 
Dresden, den 8. Juni 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Metsch. 
□ 
Geschäftsbuch. 
Klopfleisch. 
  
  
Laufende Nummer. 
1 
l 1 Tag des Auftrags. 
  
Des Auf- 
traggebers 
Vor= und 
Zuname, 
Stand und 
Wohnort, 
Straße. 
8. 
Bezeichnung 
der zu ver— 
steigernden 
Gegen— 
stände. 
  
Tag 
a) der An- 
zeige an die 
Polizei- 
behörde und 
b) der 
Bekannt- 
machung. 
  
5. 
Tag und 
Stunde 
der abge- 
haltenen 
Ver- 
steige- 
rung. 
Gesamt- 
erlös 
aus der 
Ver- 
steige- 
rung. 
Zahlungen 
seitens des 
Auftrag- 
gebers 
a) Ge- 
bühren, 
b) bare 
Auslagen. 
Tag der 
Zahlung 
des Erlöses 
aus der Ver- 
steigerung 
und Name 
des Emp- 
fängers. 
  
8. 
9. 
Bemerkungen. 
10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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