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Die Vorschriften treten am 1. Oktober 1903 in Kraft.
Sie finden keine Anwendung auf Versteigerungen, die von Behörden oder Be—
amten vorgenommen werden.
Die Bestimmungen in Punkt 4, 6, 12 finden auf Versteigerungen von Büchern,
sonstigen Werken der Druckkunst, Handschriften, Altertümern und Kunstwerken keine An—
wendung.
Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zu ihrem Abschlusse,
längstens bis zum 1. Oktober 1904 benutzt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die etwa für einzelne Gemeinden
oder Bezirke erlassenen Bestimmungen über denselben Gegenstand ihre Gültigkeit.
Dresden, den 8. Juni 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metsch.
□
Geschäftsbuch.
Klopfleisch.
Laufende Nummer.
1
l 1 Tag des Auftrags.
Des Auf-
traggebers
Vor= und
Zuname,
Stand und
Wohnort,
Straße.
8.
Bezeichnung
der zu ver—
steigernden
Gegen—
stände.
Tag
a) der An-
zeige an die
Polizei-
behörde und
b) der
Bekannt-
machung.
5.
Tag und
Stunde
der abge-
haltenen
Ver-
steige-
rung.
Gesamt-
erlös
aus der
Ver-
steige-
rung.
Zahlungen
seitens des
Auftrag-
gebers
a) Ge-
bühren,
b) bare
Auslagen.
Tag der
Zahlung
des Erlöses
aus der Ver-
steigerung
und Name
des Emp-
fängers.
8.
9.
Bemerkungen.
10.