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Dresden sowie die Anatomie zu Leipzig zu gelten haben, übersandt werden, bedarf es
— unter der Voraussetzung, daß der Tod nicht im Verlaufe einer ansteckenden Krankheit
eingetreten ist —, weder der Beibringung eines Leichenpasses noch einer Begleitung; auch
leiden hierauf die Vorschriften des § 5 keine Anwendung und genügt es, wenn solche
Leichen in dichtverschlossenen Kisten verwahrt werden.
& 9. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem
Reichsauslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Reiche
mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte abgeschlossenen Verein-
barungen zu beachten.
& 10. Die Ausstellung von Leichenpässen hat, soweit nicht zufolge § 9 etwas
anderes bedingt wird, durch die Wohlfahrtspolizeibehörde — Amtshauptmannschaft,
Stadtrat des Sterbeortes oder — im Falle einer Wiederausgrabung — des seitherigen
Bestattungsortes nach Maßgabe des in der Anlage unter O enthaltenen Formulars zu
erfolgen.
Hinsichtlich der in der Landesanstalt zu Hubertusburg Verstorbenen steht dem Direkter
die Ausstellung von Leichenpässen zu.
11. Die von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des einen Bundes-
staates ausgestellten Leichenpässe haben auch für den Eisenbahntransport von Leichen in
und durch das Gebiet jedes anderen Bundesstaates Gültigkeit (siehe § 42 Punkt 4 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung). Hinsichtlich der sonstigen Transporte besteht das durch die
Verordnung vom 14. Juli 1856, Leichenpässe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 1419), ver-
öffentlichte Ubereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der von den zuständigen
Behörden des anderen Staates ausgestellten Leichenpässe gegenüber den darin genannten
deutschen Bundesstaaten fort.
Für Leichentransporte, welche aus ausländischen Staaten kommen, kann die Aus-
stellung des Leichenpasses auch durch die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs,
soweit sie vom Reichskanzler dazu ermächtigt sind, erfolgen; auch genügt, wenn mit den
betreffenden Staaten vom Reiche eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung
der Leichenpässe abgeschlossen ist, die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden
Leichenpasses der danach zuständigen Behörde. In Ermangelung eines solchen Passes
hat die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige hierzu befugte reichsinländische Be-
hörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete
beginnt.
Die hiernach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden und Dienst-
stellen werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (siehe Centralblatt für das
Deutsche Reich 1900 S. 524 flg.).