Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Beschaffenheit der Erdoberfläche. Sicherer Überblick über die politische Erdkunde, genauere 
Bekanntschaft mit Mitteleuropa. 
25. Sexta: 2 Stunden. Verteilung 
des Unter- 
Entwickelung der geographischen Grundbegriffe in Anlehnung an die nächste örtliche richtsstoffs. 
Umgebung. Ausführlichere Behandlung Sachsens, Uberblick über das Deutsche Reich. 
Quinta: 2 Stunden. 
Das außerdeutsche Europa. Weitere Anleitung bezüglich der geographischen Grund- 
begriffe. 
Quarta: 2 Stunden. 
Die übrigen Erdteile. Dabei besondere Rücksichtnahme auf die wichtigsten Kolonial- 
gebiete. 
Untertertia: 2 Stunden. 
Eingehendere Behandlung des Deutschen Reichs, vornehmlich nach der physischen 
Seite, unter steter Rücksichtnahme auf Industrie, Handel und Verkehr. 
Obertertia: 2 Stunden. 
Das übrige Europa, physisch und politisch. 
Untersekunda: 1 Stunde. 
Länderkunde der außereuropäischen Erdteile mit besonderer Berücksichtigung der 
deutschen Schutzgebiete. Ubersicht über das Erdganze. 
Obersekunda und Unterprima: je 1 Stunde. 
Ergänzung und Vertiefung des bis dahin Behandelten unter zusammenfassenden 
naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten. 
626. 1. Der Unterricht in den Unterklassen ist überwiegend praktisch zu halten; Bemerkungen. 
bei ihm ist daher die politische Geographie in den Vordergrund zu stellen. Von Unter- 
tertia ab aber hat die Unterweisung, jedoch ohne die praktische Aufgabe des Faches dabei 
außer acht zu lassen, darauf bedacht zu sein, die Erscheinungen auf der Erdoberfläche 
nach ihren ursächlichen Zusammenhängen zu behandeln. Der Unterricht auf dieser Stufe 
ist daher tunlichst naturwissenschaftlich vorgebildeten Lehrern zu übertragen und in 
Beziehung zum Unterrichte in Naturkunde und Naturlehre zu setzen. Der einstündige 
Unterricht von IIb bis lb ist womöglich dem Lehrer der Naturwissenschaft in diesen 
Klassen zuzuweisen. Zulässig ist jedoch auch eine Verbindung mit der Geschichte.
	        
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