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Kenntnis der Bestimmungen über Beförderung der Dienstsendungen,
Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör,
Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandverkehre, soweit
diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß
und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
Kenntnis der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn erlassenen Vor-
schriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren,
Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für
den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke sowie Kenntnis der Bestimmungen
über die telegraphischen Zugmeldungen,
Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer. Kenntnis der Dienstanweisungen
für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer sowie der für den Fahrdienst
erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis
der Zugführer berühren,
einjährige Probezeit nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner. Davon
müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei Personenzügen ent-
fallen.
C. Schlußbestimmungen.
mDiese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1903 in Kraft.
Sofern auf einer Bahn die Durchführung einzelner Vorschriften bis zu dem
bezeichneten Zeitpunkte nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu bewirken ist,
können von der Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn=
amts angemessene Fristen bewilligt werden.
Dresden, am 24. Juni 1903.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Dr. Rüger.
Naumann.