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Nr. 53. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betreffend;
vom 3. Juli 1903.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, § 34 der
mit der Bekanntmachung vom 1. November 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 306) publizierten
Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen, wie folgt, zu ändern:
8 34.
Prüfung in den Nadelarbeiten.
Bei der Prüfung in den Nadelarbeiten wird verlangt:
1. Die Anfertigung eines in der Regel das Fach oder die Schularbeit überhaupt be-
treffenden Aufsatzes, zu der 14 Tage Frist gestellt werden.
2. Die Vorlegung selbstgefertigter Probearbeiten im Stricken, Häkeln, Weißnähen,
Maschinennähen, Zeichnen, Stopfen, Flicken, Zuschneiden, Weiß= und Rotsticken
und auch im Schneidern, wenn eine Prüfung in diesem Zweige erbeten wird.
Die Arbeiten sind vor Beginn der praktischen und mündlichen Prüfung gemäß
der hierüber vom Prüfungskommissar ergehenden Aufforderung einzusenden.
3. In dem praktischen Teile die Abhaltung einer Lehrprobe, bei der das Geschick,
Klassenunterricht zu erteilen, gezeigt werden soll; nach Befinden auch Darlegung
der eigenen Fertigkeit in den Nadelarbeiten.
4. In dem mündlichen Teile Kenntnis des Allgemeinwichtigen von Bau, Leben und
Pflege des menschlichen Körpers sowie Kenntnis der Erscheinungen des seelischen
Lebens, soweit sie für die erziehliche Tätigkeit jeder Lehrerin unerläßlich ist; die
Bekanntschaft mit der Aufgabe und den Mitteln der Erziehung überhaupt, mit
Aufgabe, Einrichtung, Lehrplan der Volksschule, den wichtigsten Grundsätzen
des Lehrverfahrens, der Schulzucht und Schulpflege (Volksschulkunde) ins-
besondere; Kenntnis der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen — vor allem
aber Vertrautheit mit den Zielen, dem Aufbau und Lehrverfahren des Nadel-
arbeitsunterrichts in allen seinen Zweigen.
Vorstehende Auderungen treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
Dresden, am 3. Juli 1903.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. Kotte.