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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1903.
— Nr. 57. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen Neben-
bahn von Sebnitz nach Nixdorf betr. S. 510. — Nr. 58. Verordnung, die Dismembrationsanbringen
bei Grundstücksteilungen betr. S. 511. — Nr. 59. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf
der schmalspurigen Nebeneisenbahn von Nebitzschen nach Kroptewitz betr. S. 517. — Nr. 60. Bekannt-=
machung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 517.
Nr. 56. Verordnung,
die Errichtung von Anlagen für drahtlose elektrische Fernwirkungen betreffend;
vom 18. Juli 1903.
Mit Rücksicht darauf, daß neuerdings Versuche gemacht werden, elektrische Funken-
wellen nicht nur zu telegraphischen oder telephonischen Zwecken, sondern auch zur Fern-
schaltung sonstiger Stromkreise z. B. zur Ingangsetzung von Motoren, Betriebsmaschinen,
Lampenkreisen sowie zur Auslösung von Schlagwerken usw. zu verwenden, sehen sich die
unterzeichneten Ministerien veranlaßt, nachstehendes zu verordnen.
I
Einrichtungen für drahtlose elektrische Fernwirkungen zutelegraphischen Zwecken,
soweit deren Errichtung und Betrieb nach dem Gesetze über das Telegraphenwesen des
Deutschen Reichs, vom 6. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 467 flg.) nicht ausschließlich dem
Reiche zusteht, bedürfen der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Die §§ 1 und 2 des Gesetzes, die Anlegung und Benutzung elektromagnetischer Tele-
graphen betreffend, vom 21. September 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 591 flg.) sowie Ziffer 1
der Ausführungsverordnung zu letzterem vom gleichen Tage (G.= u. V.-Bl. S. 593) finden
hierbei entsprechende Anwendung.
II.
Andere Einrichtungen für drahtlose elektrische Fernwirkungen bedürfen der polizei—
lichen Genehmigung nach Maßgabe der Verordnung, die Sicherung der telegraphischen
Ausgegeben zu Dresden den 14. August 1908. 73