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und telephonischen Leitungen gegen Betriebsftörung durch andere elektrische Leitungen
betreffend, vom 12. Oktober 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 74 flg.) § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3,
§§ 5 bis 7.
Anlagen von geringer Wirkungsstärke, deren gesamter Betrieb sich innerhalb eines
Hausgrundstücks vollzieht, bedürfen keiner Genehmigung.
III.
Dem Gesuche um Erteilung der Genehmigung nach Maßgabe von Punkt ! und Il ist
ein Lageplan sowie eine schriftliche Erklärung beizufügen, welche genaue Angaben ent-
halten muß über
1. das System und die beabsichtigte Verwendungsweise der Anlage;
2. die Lage, gegenseitige Entfernung und hauptsächliche Anordnung der Sende= und
Empfangsstellen;
3. die im Betriebe zu verwendenden Wellenlängen und die Abstimmungsverhältnisse
der Anlage;
4. die etwaige Mitbenutzung der Erde;
5. die Betriebsleistung der für den Sender zu benutzenden Stromquelle in Watt; Länge
der Funkenstrecke und Transformationsverhältnis im Sender.
Dresden, den 18. Juli 1903.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Dr. Rüger.
Merz. Seifert.
Nr. 57. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn von Sebnitz nach Nirdorf betreffend;
vom 22. Juli 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
11. Mai 1900 erteilten Ermächtigung wird mit Bezug auf das Konzessionsdekret vom
5. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 243) behufs Erbauung einer normalspurigen Eisen-
bahn von Sebnitz nach Nixdorf und zur Ausführung der dabei erforderlichen Anschluß-
gleise, soweit von diesen Anlagen Königlich Sächsisches Staatsgebiet berührt wird, das
Enteignungsverfahren angeordnet.