Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 
1902 Anwendung. 
Dresden, am 22. Juli 1903. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. Effler. 
  
Nr. 58. Verordnung, 
die Dismembrationsanbringen bei Grundstücksteilungen betreffend; 
vom 25. Juli 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Vereinfachung des Verfahrens bei Grund- 
stücksteilungen folgendes verordnet: 
& 1. Sollen von einem Grundstücke ganze Flurstücke abgetrennt werden, so ist ein 
Dismembrationsanbringen nicht erforderlich. 
# 2. Sollen von einem Grundstücke Teile von Flurstücken für sich allein oder neben 
ganzen Flurstücken abgetrennt werden, so haben die Beteiligten als Dismembrations- 
anbringen bei dem Grundbuchamt einzureichen: 
a) einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster, welcher die von der Abtrennung be- 
troffenen einzelnen Flurstücke nach ihren Nummern, Kulturarten, Flächengrößen 
und Steuereinheiten aufführt, überdies aber bei denjenigen Flurstücken, welche 
infolge der Dismembration zergliedert werden sollen, zugleich auf Grund des 
Flurbuchs die speziellen Flächenbeträge mit ihren Bodenklassen und Reinerträgen 
angibt, 
b) einen Nachweis der Flurstücke und Flurstücksteile, die abgetrennt werden sollen, 
nach Nummer und Flächeninhalt unter Bezeichnung der künftigen Eigentümer und 
Jc) eine Menselblattkopie, oder, wenn ein Menselblatt nicht vorhanden ist, einen 
Grundriß im Maßstabe von 1:2000, bei städtischen Flurstücken 1:1000, wo- 
durch das oder die zu zergliedernden Flurstücke und die Grenzlinien der künftigen 
Teilstücke dargestellt werden. 
Die Menselblattkopie beziehentlich der Grundriß ist nach Durchführung der Grund- 
stücksteilung als Beilage zum Flurbuch an die Steuerbehörde abzugeben. Jede solche 
Zeichnung muß mindestens 165/210 mm groß sein und an der linken Seite einen 
wenigstens 25 mm breiten freien Streifen zum Einheften haben. 
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