Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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83. Die Beteiligten können zur Abkürzung des Verfahrens auch die Angabe der 
Bodenklassen der Teilstücke der zu zergliedernden Flurstücke beibringen. Die Richtigkeit 
dieser Angabe muß von ihnen unterschriftlich anerkannt sein. 
— Das Dismembrationsanbringen ist solchenfalls nach der Anlage A einzurichten. 
&# 4. Bei Grundstücksabtrennungen zum Zwecke des Baues, der Verlegung, Ver- 
breiterung oder Einziehung öffentlicher Wege sowie zum Zwecke der Regelung des Laufes 
fließender Gewässer oder der Verfügung über freigewordene Flußbetten bedarf es eines 
Dismembrationsanbringens nicht; vielmehr genügt eine von der Steuerbehörde dem 
Grundbuchamte mitgeteilte tabellarische Anzeige über die Flurstücksänderungen. 
Das Grundbuchamt kann von der Steuerbehörde einen Grundriß der im § 2 unter c# 
bezeichneten Art verlangen. 
&5. Bei der Abtrennung von Flächen von fiskalischen Forstrevieren bedarf es eines 
Dismembrationsanbringens nicht; vielmehr genügt es, wenn der Revierteil, von dem ein 
Stück abgetrennt werden soll, nach dem Buchstaben oder der Ziffer und der Bezeichnung 
in den Flächenverzeichnissen und Forstkarten, sowie die Fläche der Trennstücke in der 
Kaufsurkunde oder in einer sonstigen Unterlage für die Eintragung angegeben und ein 
Grundriß in demjenigen Maßstabe beigebracht wird, welcher im § 2 unter e für den Fall 
der Zergliederung der angrenzenden Flurstücke vorgeschrieben ist. 
66. Wegen der Erteilung von Menselblattkopien (§ 2 unter c) bewendet es bei 
den bestehenden Vorschriften. Ebenso bewendet es bei den Vorschriften in §§ 1 bis 4, 
§ 5 Absatz 1 und § 6 der Verordnung, die Anwendung des neuen Längen= und Flächen- 
maßes bei Grundstücksteilungen betreffend, vom 21. November 1871 (G.= u. V.-Bl. 
S. 267 flg.). 
Die Vorschriften im § 5 Absatz 1 bis 4 der Verordnung, die Ausführung des Ge- 
setzes über die Teilbarkeit des Grundeigentums betreffend, vom 30. November 1843 
(G.= u. V.-Bl. S. 258 flg.), in §§ 1 bis 3 und 5 der Verordnung, die Grundstücks- 
teilungen betreffend, vom 12. Juli 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 289 flg.), im § 5 Absatz 2 
der vorerwähnten Verordnung vom 21. November 1871 und im Absatz 2 der Verord- 
nung, die Grundstücksteilungen betreffend, vom 25. November 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 220 flg.) werden, soweit dies nicht schon geschehen ist, aufgehoben. 
Dresden, am 25. Juli 1903. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Jusktiz. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. Dr. Otto. 
Naumann.
	        
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