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11. Die Eisenbahn Adorf—Roßbach ist in Adorf mit den daselbst anschließenden
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in angemessene, den Ubergang der Betriebsmittel
gestattende Schienenverbindung zu setzen.
12. Der Betriebswechsel findet auf dem Bahnhofe Adorf statt. Über die Be-
dingungen der Mitbenutzung dieses Bahnhofes durch die Gesellschaft, insbesondere über
die der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung hierfür zu leistenden Ver-
gütungen sind in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel XI des Staatsvertrags vom
27. November 1898 die erforderlichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Eisen-
bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen
zu treffen.
Beim Mangel eines Einverständnisses, auch hinsichtlich der Notwendigkeit etwaiger
späterer Ergänzungs= und Erweiterungsbauten werden die nötigen Anordnungen von der
Königlich Sächsischen Staatsregierung im Einverständnisse mit der K. K. Osterreichischen
Staatsregierung erlassen. Diese Anordnungen sind für die Eisenbahngesellschaft in
gleicher Weise bindend wie für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung.
Die der Gesellschaft nach Artikel XI Absatz 4 des obengenannten Staatsvertrags
obliegende Erstattung der Kapitalszahlung für die der Lokalbahn Roßbach— Adorf zur
ausschließlichen Benutzung zu überlassenden Teile des Bahnhofs Adorf bleibt so lange
ausgesetzt, als die Gesellschaft es vorziehen sollte, den Aufwand für die gedachten Anlagen
mit 4% jährlich zu verzinsen.
Bis zu dem von der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geplanten Umbau des
Bahnhofs Adorf werden für die Lokalbahn provisorische Anlagen in diesem Bahnhofe in
Gemäßheit der zwischen den beiden Eisenbahnverwaltungen getroffenen und noch zu
treffenden Vereinbarungen auf Kosten der Lokalbahn von der sächsischen Staatseisenbahn=
verwaltung hergestellt. Auf die Erstattung dieses Kostenaufwandes finden die Bestimmungen
des 3. Absatzes dieses Paragraphen entsprechende Anwendung.
13. Der Eisenbahngesellschaft liegt es ob, auf der im österreichischen Staatsgebiete
zu errichtenden Grenzstation Roßbach in Gemäßheit des Protokolles, d. d. Roßbach am
28. Oktober 1898, die für die Zwecke der sächsischen Polizei= und Zollverwaltung
erforderlichen Diensträume usw. ingleichen auch die von den Beamten der genannten
Verwaltung benötigten, diesen zu überweisenden Wohnungen zu beschaffen oder für die
Überweisung von angemessenen derartigen Mietwohnungen Sorge zu tragen.
Vorläufig sollen besondere Herstellungen für Zwecke der sächsischen Grenz= und
Veterinärpolizei auf der Station Roßbach nicht beansprucht werden.
Die zu den gedachten Zwecken erforderlichen baulichen Anlagen sind von der Ge-
sellschaft herzustellen und zu unterhalten. Es werden ihr jedoch die wirklich aufgewendeten