Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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11. Die Eisenbahn Adorf—Roßbach ist in Adorf mit den daselbst anschließenden 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in angemessene, den Ubergang der Betriebsmittel 
gestattende Schienenverbindung zu setzen. 
12. Der Betriebswechsel findet auf dem Bahnhofe Adorf statt. Über die Be- 
dingungen der Mitbenutzung dieses Bahnhofes durch die Gesellschaft, insbesondere über 
die der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung hierfür zu leistenden Ver- 
gütungen sind in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel XI des Staatsvertrags vom 
27. November 1898 die erforderlichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Eisen- 
bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen 
zu treffen. 
Beim Mangel eines Einverständnisses, auch hinsichtlich der Notwendigkeit etwaiger 
späterer Ergänzungs= und Erweiterungsbauten werden die nötigen Anordnungen von der 
Königlich Sächsischen Staatsregierung im Einverständnisse mit der K. K. Osterreichischen 
Staatsregierung erlassen. Diese Anordnungen sind für die Eisenbahngesellschaft in 
gleicher Weise bindend wie für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung. 
Die der Gesellschaft nach Artikel XI Absatz 4 des obengenannten Staatsvertrags 
obliegende Erstattung der Kapitalszahlung für die der Lokalbahn Roßbach— Adorf zur 
ausschließlichen Benutzung zu überlassenden Teile des Bahnhofs Adorf bleibt so lange 
ausgesetzt, als die Gesellschaft es vorziehen sollte, den Aufwand für die gedachten Anlagen 
mit 4% jährlich zu verzinsen. 
Bis zu dem von der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geplanten Umbau des 
Bahnhofs Adorf werden für die Lokalbahn provisorische Anlagen in diesem Bahnhofe in 
Gemäßheit der zwischen den beiden Eisenbahnverwaltungen getroffenen und noch zu 
treffenden Vereinbarungen auf Kosten der Lokalbahn von der sächsischen Staatseisenbahn= 
verwaltung hergestellt. Auf die Erstattung dieses Kostenaufwandes finden die Bestimmungen 
des 3. Absatzes dieses Paragraphen entsprechende Anwendung. 
13. Der Eisenbahngesellschaft liegt es ob, auf der im österreichischen Staatsgebiete 
zu errichtenden Grenzstation Roßbach in Gemäßheit des Protokolles, d. d. Roßbach am 
28. Oktober 1898, die für die Zwecke der sächsischen Polizei= und Zollverwaltung 
erforderlichen Diensträume usw. ingleichen auch die von den Beamten der genannten 
Verwaltung benötigten, diesen zu überweisenden Wohnungen zu beschaffen oder für die 
Überweisung von angemessenen derartigen Mietwohnungen Sorge zu tragen. 
Vorläufig sollen besondere Herstellungen für Zwecke der sächsischen Grenz= und 
Veterinärpolizei auf der Station Roßbach nicht beansprucht werden. 
Die zu den gedachten Zwecken erforderlichen baulichen Anlagen sind von der Ge- 
sellschaft herzustellen und zu unterhalten. Es werden ihr jedoch die wirklich aufgewendeten
	        
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