— 524 —
liegt, mit Ausnahme der Betriebsmittel ohne Entschädigung in das Eigentum des
sächsischen Staatsfiskus über.
Der Königlich Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die
bezeichnete Bahnanlage auch innerhalb der Konzessionsdauer einzulösen. In diesem Falle
wird der Gesellschaft als Entschädigung das für die Herstellung dieser Anlage nachweis-
bar aufgewendete Nominal-Anlagekapital erstattet. Hierbei dürfen in diesem Nominal-
Anlagekapital keine höheren Geldbeschaffungskosten enthalten sein, als bei der Begebung
von seitens des Staates ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen im Zeit-
punkte der Sicherstellung erwachsen. 1
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird der Gesellschaft die beabsichtigte
Einlösung ein Jahr vorher ankündigen.
Über die Betriebsführung auf der Strecke Adorf— Landesgrenze im Falle der Ein-
lösung bleibt spätere Bestimmung vorbehalten.
&18. Für den Fall, daß die Bahnlinie Adorf—Roßbach in der Richtung gegen
Hof zum Anschlusse an das bayerische Eisenbahnnetz fortgesetzt werden sollte, ist der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung nach deren Wahl entweder das Eigen-
tum dieser ganzen Bahnlinie gegen Ersatz des für die Herstellung derselben nachweisbar
aufgewendeten Nominal-Anlagekapitals oder aber die Betriebsführung der Linie ohne
Anderung des Eigentumsverhältnisses zu überlassen.
Für die Berechnung des Nominal-Anlagekapitals kommt auch in diesem Falle die
bezügliche Bestimmung des vorigen Paragraphen zur Anwendung.
Für den Fall der Betriebsübernahme bleibt seinerzeitige Vereinbarung über die
näheren Bedingungen derselben, insbesondere wegen des hierfür zu leistenden Entgeltes
vorbehalten.
19. Der K. K. Osterreichischen Regierung ist das Recht vorbehalten, falls sie die
auf österreichischem Gebiete gelegene Teilstrecke der Linie Adorf— Roßbach innerhalb der
festgesetzten Konzessionsdauer einlösen sollte, auch rücksichtlich der auf sächsischem Gebiete
gelegenen Teilstrecke in die Rechte und Verbindlichkeiten des Konzessionärs als Rechts-
nachfolger einzutreten, dafern und solange nicht die Königlich Sächsische Regierung das
ihr konzessionsmäßig vorbehaltene Einlösungsrecht geltend machen sollte.
20. Alle hierher zu beziehenden Bestimmungen des mehrfach erwähnten Staats-
vertrages vom 27. November 1898 haben, auch insoweit sie in diese Konzessionsurkunde
nicht ausdrücklich mit aufgenommen worden sind, für die Gesellschaft in gleicher Weise
wie für die beiderseitigen Regierungen verbindliche Kraft.