Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 524 — 
liegt, mit Ausnahme der Betriebsmittel ohne Entschädigung in das Eigentum des 
sächsischen Staatsfiskus über. 
Der Königlich Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die 
bezeichnete Bahnanlage auch innerhalb der Konzessionsdauer einzulösen. In diesem Falle 
wird der Gesellschaft als Entschädigung das für die Herstellung dieser Anlage nachweis- 
bar aufgewendete Nominal-Anlagekapital erstattet. Hierbei dürfen in diesem Nominal- 
Anlagekapital keine höheren Geldbeschaffungskosten enthalten sein, als bei der Begebung 
von seitens des Staates ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen im Zeit- 
punkte der Sicherstellung erwachsen. 1 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird der Gesellschaft die beabsichtigte 
Einlösung ein Jahr vorher ankündigen. 
Über die Betriebsführung auf der Strecke Adorf— Landesgrenze im Falle der Ein- 
lösung bleibt spätere Bestimmung vorbehalten. 
&18. Für den Fall, daß die Bahnlinie Adorf—Roßbach in der Richtung gegen 
Hof zum Anschlusse an das bayerische Eisenbahnnetz fortgesetzt werden sollte, ist der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung nach deren Wahl entweder das Eigen- 
tum dieser ganzen Bahnlinie gegen Ersatz des für die Herstellung derselben nachweisbar 
aufgewendeten Nominal-Anlagekapitals oder aber die Betriebsführung der Linie ohne 
Anderung des Eigentumsverhältnisses zu überlassen. 
Für die Berechnung des Nominal-Anlagekapitals kommt auch in diesem Falle die 
bezügliche Bestimmung des vorigen Paragraphen zur Anwendung. 
Für den Fall der Betriebsübernahme bleibt seinerzeitige Vereinbarung über die 
näheren Bedingungen derselben, insbesondere wegen des hierfür zu leistenden Entgeltes 
vorbehalten. 
19. Der K. K. Osterreichischen Regierung ist das Recht vorbehalten, falls sie die 
auf österreichischem Gebiete gelegene Teilstrecke der Linie Adorf— Roßbach innerhalb der 
festgesetzten Konzessionsdauer einlösen sollte, auch rücksichtlich der auf sächsischem Gebiete 
gelegenen Teilstrecke in die Rechte und Verbindlichkeiten des Konzessionärs als Rechts- 
nachfolger einzutreten, dafern und solange nicht die Königlich Sächsische Regierung das 
ihr konzessionsmäßig vorbehaltene Einlösungsrecht geltend machen sollte. 
20. Alle hierher zu beziehenden Bestimmungen des mehrfach erwähnten Staats- 
vertrages vom 27. November 1898 haben, auch insoweit sie in diese Konzessionsurkunde 
nicht ausdrücklich mit aufgenommen worden sind, für die Gesellschaft in gleicher Weise 
wie für die beiderseitigen Regierungen verbindliche Kraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.