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Anlage IV der Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom
2. Juli 1902 betreffend, vom 2. Februar 190 3 (G.= u. V.-Bl. S. 259 flg.)
an die Stelle der Worte: „binnen 10 Tagen“" die Worte: „binnen drei
Wochen“.
Die Gemeindebehörden haben die auf grund der bisherigen Bestimmungen bereits
ausgedruckten Formulare vor der Hinausgabe an die Beitragspflichtigen mit Tinte oder
durch einen Stempelabdruck dem vorigen Absatz gemäß abzuändern.
Dresden, am 2. September 1903.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Zinke.
Nr. 64. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungs= und Ersatzwahlen zur ll. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 1. September 1903.
Fur den im laufenden Jahre einzuberufenden ordentlichen Landtag sind zur II. Kammer
der Ständeversammlung
a) im 1. und 4. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. Wahlkreise der Stadt Leipzig,
im 1. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 2., 11., 12., 15., 19., 21., 23.
und 24. städtischen Wahlkreise, im 7., 10., 11., 16., 18., 19., 20., 21., 24.,
27., 29., 30., 33., 35. und 40. Wahlkreise des platten Landes infolge ver-
fassungsmäßigen Ausscheidens der bisherigen Abgeordneten
Ergänzungswahlen,
sowie
b) im 5. Wahlkreise des platten Landes infolge Mandatsniederlegung und im 12.
Wahlkreise des platten Landes infolge Ablebens des bisherigen Abgeordneten
Ersatzwahlen
vorzunehmen.
Gemäß 88 15 und 26 des Gesetzes, die Wahlen für die zweite Kammer der Stände-
versammlung betreffend, vom 28. März 1896 wird die Wahl der Wahlmänner für die
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