Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 66. Bekanntmachung, 
das Statut der Technischen Hochschule betreffend; 
vom 10. September 1903. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, das Statut 
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 17 flg.) wie folgt zu erweitern: 
s#30 a. Studierende, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen, 
haben außer den geordneten Gebühren und Honoraren einen Beitrag zur Deckung 
des allgemeinen Aufwandes für die Hochschule zu zahlen, dessen Höhe durch die 
Studienordnung festgesetzt wird. 
In § 36 Absatz 2 ist zwischen den Ziffern 30 und 31 die Zahl „30 a“ ein- 
zufügen. 
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1903 in Kraft. 
Dresden, am 10. September 1903. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte. 
  
  
Nr. 67. Verordnung, 
die Abänderung der für die bevorstehenden Wahlen zur II. Kammer der 
Ständeversammlung durch die Verordnung vom 1. September 1903 
festgesetzten Termine betreffend; 
vom 14. September 1903. 
□ 
n Berücksichtigung von verschiedenen Seiten geäußerter beachtlicher Wünsche, welche 
bei dem Ministerium des Innern erst jetzt bekannt geworden sind, werden die durch die 
Verordnung vom 1. laufenden Monats bestimmten Termine für die in diesem Jahre vor- 
zunehmenden Ergänzungs= und Ersatzwahlen zur II. Kammer der Stände- 
versammlung dahin abgeändert, daß die Wahl der Wahlmänner in der
	        
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