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Nr. 66. Bekanntmachung,
das Statut der Technischen Hochschule betreffend;
vom 10. September 1903.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, das Statut
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 17 flg.) wie folgt zu erweitern:
s#30 a. Studierende, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen,
haben außer den geordneten Gebühren und Honoraren einen Beitrag zur Deckung
des allgemeinen Aufwandes für die Hochschule zu zahlen, dessen Höhe durch die
Studienordnung festgesetzt wird.
In § 36 Absatz 2 ist zwischen den Ziffern 30 und 31 die Zahl „30 a“ ein-
zufügen.
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1903 in Kraft.
Dresden, am 10. September 1903.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.
Nr. 67. Verordnung,
die Abänderung der für die bevorstehenden Wahlen zur II. Kammer der
Ständeversammlung durch die Verordnung vom 1. September 1903
festgesetzten Termine betreffend;
vom 14. September 1903.
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n Berücksichtigung von verschiedenen Seiten geäußerter beachtlicher Wünsche, welche
bei dem Ministerium des Innern erst jetzt bekannt geworden sind, werden die durch die
Verordnung vom 1. laufenden Monats bestimmten Termine für die in diesem Jahre vor-
zunehmenden Ergänzungs= und Ersatzwahlen zur II. Kammer der Stände-
versammlung dahin abgeändert, daß die Wahl der Wahlmänner in der