Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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in den beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden Rechtssachen betreffend, 
vom 14. März 1870 bezeichneten Voraussetzungen, in dem Leipziger Handels— 
gerichtsprozesse, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten 
erfolgt ist, 
2. in allen anderen Fällen, wenn die Behändigung der in 8 10 des Gesetzes, das 
Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ꝛc. betreffend, vom 
28. Februar 1838 vorgeschriebenen Hilfsauflage stattgefunden hat. 
16. Die Zwangsvollstreckung selbst kann, wenn die in § 15 erwähnte Hilfs- 
auflage erlassen worden ist, nicht vor Ablauf der in derselben festgesetzten Frist und, 
wenn vor Ablauf der letzteren Einwendungen gegen die Auflage erhoben worden sind, 
nicht vor Erledigung dieser Einwendungen in dem durch das erwähnte Gesetz vom 
28. Februar 1838 geordneten Verfahren stattfinden. 
17. Ist bis zum Tage des Inkrafttretens der Civilprozeßordnung die Zwangs- 
vollstreckung in das Vermögen des Beklagten noch nicht erfolgt, so findet die Fort- 
stellung des durch den Erlaß der in § 15 erwähnten Hilfsauflage anhängig gewordenen 
Zwangsvollstreckungsverfahrens nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 662 bis 704, 
§ 707 und §§ 708 bis 795 der Civilprozeßordnung statt. 
Die vollstreckkare Ausfertigung darf in diesem Falle nur auf Anordnung des 
Prozeßrichters ertheilt werden. 
Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, 
sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der 
in der Hilfsauflage gesetzten Frist entstanden sind. 
&18. Die erst nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung zu bewirkende 
zwangsweise Veräußerung von abgepfändeten körperlichen Sachen erfolgt, nach Ablauf 
der dem Beklagten nach den bisherigen Prozeßgesetzen zustehenden Wiedereinlösungs- 
frist, nach Maßgabe der Vorschriften in § 717 Abs. 2 und 3, 8§ 718 bis 724 und 
§ 726 der Civilprozeßordnung auch dann, wenn die Abpfändung schon vor jenem Zeit- 
punkt stattgefunden hatte. 
*19.Auf Grund eines vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung nach den 
Vorschriften in § 28 fg. des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürger- 
lichen Prozeßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861, beziehentlich in Ver- 
bindung mit § 6 des Gesetzes, einige prozeßrechtliche Bestimmungen betreffend, vom 
19. Februar 1874 erlassenen Zahlungsgebots findet nach Ablauf der in § 30 unter 3 
des erwähnten Gesetzes vom 30. December 1861 bestimmten Frist das in §§ 639 bis 
643 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Verfahren statt, sofern vor jenem Zeit- 
punkt die in § 15 des gegenwärtigen Gesetzes gedachte Hilfsauflage noch nicht erlassen
	        
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