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Geseg- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1903.
Juhalt: Nr. 76. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen Eisen-
bahn von Adorf nach Roßbach betr. S. 557. — Nr. 77. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum
zur Erbauung der Engelsdorf-Stötteritzer Verbindungsbahn betr. S. 568. — Nr. 78. Bekanntmachung,
den Hofrang der Berginspektoren betr. S. 568. — Nr. 79. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes
auf der Teilstrecke Weißenberg i. S. — Baruth i. S. der normalspurigen Nebeneisenbahn von Weißenberg i. S.
nach Radibor betr. S. 569. — Nr. 80. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke
Weißensand — Göltzschtalbrücke der im Bau begriffenen normalspurigen Nebeneisenbahn Lengenfeld — Mylau —
Göltzschtalbrücke betr. S. 569.
Nr. 76. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Adorf nach Roßbach betreffend;
vom 28. Oltober 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März 1886 erteilten Ermächtigung wird mit Bezug auf das Konzessionsdekret vom
18. August 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 519) behufs Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Adorf nach Roßbach und zur Ausführung der dabei erforderlichen An-
schlußgleise, soweit von diesen Anlagen Königlich Sächsisches Staatsgebiet berührt wird,
das Enteignungsverfahren angeordnet.
Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni
1902 Anwendung.
Dresden, am 28. Oktober 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. an
er.
Ausgegeben zu Dresden den 14. November 1903. 84