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Gesetz- und Verordnungablatt
für das Königreich Sachsen.
27. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 84. Verordnung, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln betr. S. 579. —
Nr. 85. Verordnung, eine Ergänzung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betr. S. 584. —
Nr. 86. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden betr. S. 584. — Nr. 87. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen
Nebeneisenbahn Lottengrün-Theuma betr. S. 585. — Nr. 88. Bekanntmachung, die Eröffnung des
Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn Chemnitz-Obergrüna betr. S. 586. — Nr. 89. Gesetz,
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1904 betr. S. 586.
Nr. 84. Verordnung,
den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln betreffend;
vom 30. November 1903.
Zur Herbeiführung gleichförmiger Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln
und ähnlichen Arzneimitteln wird in Verfolg des Bundesratsbeschlusses vom 23. Mai
dieses Jahres hierdurch folgendes verordnet:
& 1. Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln,
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften
Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
s.Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und
den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die
Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma
des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises
enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von
Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine
Ausgegeben zu Dresden den 21. Dezember 1903. 86