Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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zeichnen von Zeit zu Zeit das einfache Umrißzeichnen aus dem Stegreife zu pflegen. 
Schüler, die naturwissenschaftlichen Studien sich zuzuwenden gedenken, sind darauf hin— 
zuweisen, daß Übungen der eben bezeichneten Art für sie von besonderer Wichtig— 
keit find. 
2. Die vorstehenden Bestimmungen über den Lehrgang sind so gehalten, daß sie 
dem Lehrer eine weitgehende Freiheit gestatten. Dafern der Unterricht bisher etwa zu 
einseitig auf das Schönzeichnen angelegt und auf der untersten Stufe zu geometrisch ge- 
halten gewesen ist, wird er die im vorstehenden gegebenen Winke beachten mögen, die 
auf eine lebensvollere, die Beobachtungsgabe, den Formen= und Farbenfinn vielseitiger 
anregende Gestaltung des Unterrichts, zumal des Anfangsunterrichts, hinwirken wollen. 
Schreiben. Stenographie. 
38. Der Unterricht im Schreiben (Sexta 2 Stunden, Quinta 1 Stunde) ist nur 
Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassen- 
unterricht im engen Anschlusse an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen. 
Für Schüler der Quarta und Tertien, die eine auffällig unleserliche oder unschöne 
Handschrift schreiben, können vom Rektor besondere Schreibestunden angesetzt werden. 
Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und 
Lesbarkeit der Handschrift in den Schülerheften zu halten. 
  
Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Mittelklassen ist in zwei Jahres- 
kursen abzuhalten, von denen der erste zwei-, der zweite einstündig zu sein hat. Den 
einzelnen Schulen bleibt überlassen, nach Lage der Verhältnisse diesen Unterricht für die 
beiden Tertien oder für Obertertia und Untersekunda anzusetzen. Bezüglich des Lehr- 
ganges wird den Unterrichtenden Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß die 
Unterweisung sich streng an die „Systemurkunde der Gabelsberger Stenographie vom 
September 1902“ anschließt. 
Gesang. 
39. Der Unterricht der Unterklassen (Sexta und Quinta je 2 Stunden, Quarta 
1 Stunde) hat vom Notenlesen, der Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern 
zum ein-, zwei= und dreistimmigen Singen von Chorälen und leichten Liedern, ins- 
besondere Volksliedern, vorzuschreiten. Spätestens mit Untertertia sind die für den 
Gesang ganz unbefähigten Schüler durch den Rektor von der Teilnahme an diesem Unter- 
richte zu befreien (§ 2 Absatz 3), die wenig befähigten aber zu besonderen Abteilungen 
zu vereinigen, die von Zeit zu Zeit in einzelnen Stunden im Singen bekannter Choräle 
und Volkslieder geübt werden. Die Bestimmung des Näheren bleibt den einzelnen 
Schulen überlassen.
	        
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