Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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ein deutscher Aufsatz, 
Heine Übersetzung aus dem Lateinischen, 
ein Aufsatz in einer der beiden neueren Sprachen, 
ein Scriptum in der anderen, 
. die Lösung einer Aufgabe aus der analytischen Geometrie, 
. die Lösung einiger dergleichen aus der Elementarmathematik, 
eine physikalische Arbeit (3 Aufgaben aus verschiedenen Teilen der Physik). 
Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes 
eines Prüflings ist nur zulässig auf Grund ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten, soweit sie nicht vom Rektor selbst gestellt werden, 
sind diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen darf von einem der 
Prüflinge schon früher bearbeitet worden sein. 
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht oder, bei der Prüfung von einzelnen, 
unter Verschluß zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind die erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln zu treffen, insbesondere ist das Austreten von Schülern während der 
Arbeitszeit genau zu überwachen. 
Zum deutschen und fremdsprachlichen Aufsatze sind den Schülern 5 bis 6 Stunden, 
zu den übrigen 3 bis 4 Stunden Zeit zu gewähren, wobei die Zeit nicht mit einzurechnen 
ist, die durch Stellung der Aufgaben verloren geht. 
Auch kann bei den Aufsätzen für die Fertigstellung der Reinschrift noch eine mäßige 
Nachfrist verwilligt werden. 
Für die Arbeiten unter 2, 3 und 4 ist der Gebrauch des Wörterbuchs verstattet, 
für die unter 5 und 6 der einer Logarithmentafel. Hilfsmittel anderer Art sind streng 
untersagt. 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit zu vermerken, innerhalb deren sie gefertigt ist. Das 
Konzept ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In dem über die schriftliche Prüfung zu führenden Protokoll sind die gestellten Auf- 
gaben nebst den vom Lehrer dazu gewährten Beihilfen zu vermerken. Mit besonderer 
Sorgfalt sind in diesem alle Vorkommnisse und Wahrnehmungen zu verzeichnen, die für 
die spätere Beurteilung der Arbeiten von Belang sein können. 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Zensierung sind die Arbeiten von dem 
betreffenden Fachlehrer an den Rektor abzugeben, der fie unter den Mitgliedern der 
Kommission in Umlauf zu setzen hat. 
65. Nach beendigtem Umlaufe hat die Prüfungskommission vorbehältlich der 
nachträglichen Genehmigung des Königlichen Kommissars die Zensuren der schriftlichen 
Arbeiten festzustellen. Entstehen Zweifel wegen der Selbständigkeit einer Leistung, ohne 
6“ 
be 
Feststellung 
der 
Ergebnisse.
	        
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