Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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von der Teilnahme an dem mündlichen Examen befreit werden, dafern dies von ihm 
im Interesse des Prüfungsgeschäfts für angemessen erachtet wird. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich 
für einzelne Teile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen. 
& 67. Auf Grund der im letzten Halbjahre bis zur Reifeprüfung sowie der bei 
dieser gemachten Wahrnehmungen hat unmittelbar nach deren Beendigung die Prüfungs- 
kommission zunächst die Fach= und sodann die Hauptzensuren über Leistungen und Be- 
tragen für sämtliche Geprüfte festzustellen. 
Die wissenschaftlichen Hauptzensuren sind nach den drei Graden: vorzüglich (), 
gut (II), und genügend (III) mit den Zwischenstufen Ib, IIa, Ib und llla zu erteilen. 
Dasselbe gilt von den Fachzensuren, doch ist bei einer derselben auch ein „kaum ge- 
nügend“ (IIIb) zulässig. Durch die Sittenzensur ist das Verhalten entweder als völlig 
befriedigend (I) oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu be- 
zeichnen; die für die wissenschaftliche Hauptzensur nachgelassenen Zwischenstufen (Ib, IIa, 
IIb, III a) können auch hierbei zur Anwendung kommen. 
Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache können durch besonders 
tüchtige (I, Ib, IIa) in einer der Fremdsprachen oder in der Mathematik als ergänzt 
erachtet werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um Lücken von solcher Erheblichkeit 
handelt, daß völlige Unreife in dem betreffenden Fache ausgesprochen werden muß. Un- 
zulässig ist ein solcher Ausgleich, wenn es sich um eine IV im Deutschen handelt, viel- 
mehr ist in diesem Falle das Reifezeugnis zu verweigern. 
Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonders Gewicht 
zu legen, welche in Oberprima mit einer größeren Stundenzahl bedacht sind. Schülern, 
die bis zuletzt am wahlfreien Ergänzungsunterrichte im Lateinischen oder am Freihand- 
zeichnen teilgenommen haben, sind Zensuren auch für diese Fächer zu erteilen, die in das 
Reifezeugnis aufzunehmen sind, bei Feststellung der wissenschaftlichen Hauptzensur aber 
außer Betracht zu bleiben haben. 
Jedem Prüfling ist auch eine Zensur für Geographie und Naturkunde zu 
geben, die in das Reifezeugnis (§ 68) mit aufzunehmen ist. Bei der Erteilung dieser 
Zensuren hat das Prädikat als Grundlage zu dienen, das dem Schüler beim Abschlusse 
des Klassenunterrichts in diesen Fächern erteilt worden ist, daneben sind die in den letzten 
Jahren gemachten Wahrnehmungen zu berücksichtigen. 
Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen find sämtliche Sittenzensuren, 
die der Prüfling während seines Aufenthaltes in den Primen an derselben Schule oder 
an verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht in der Weise, daß aus diesen 
in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen werden müßte. 
Zensur- 
erteilung.
	        
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