Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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69. Schüler, die bei einer Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während Wiederholung 
dieser zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem halben oder vollen Jahre der Prüfung. 
nochmals zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ein nochmaliges Nichtbestehen schließt 
die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus. 
70. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung eines Realgymnasiums von seiten Prüfungen 
solcher, welche nicht Schüler eines Realgymnasiums sind, sind vor dem 15. Januar, be= Zugewiesener. 
ziehentlich 15. Juli bei dem Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer dem 
Tauf= und Geburtsschein Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis dahin ge- 
nossenen Unterricht, dazu ein kurzer Lebenslauf und ein genaues Verzeichnis der von den 
Gesuchstellern gelesenen lateinischen, französischen und englischen Schriftwerke beizufügen. 
Zulassungsgesuche von solchen jungen Leuten, die weder in Sachsen staatsangehörig sind, 
noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren Stellvertreter ihren jeweiligen 
Wohnsitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berücksichtigung. Wird diese nach 
der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben die Betreffenden außer den vorher auf- 
geführten Nachweisungen noch die Genehmigung ihrer heimischen Oberschulbehörde zur 
Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen. 
Im Falle der Gewährung des Gesuches erfolgt zugleich durch das Ministerium die 
Zuweisung an eine bestimmte Schule. Dieses verordnet auch nach Lage der besonderen 
Verhältnisse, ob etwa für derartige Bewerber eine gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 
Zugewiesene sind mündlich in allen wissenschaftlichen Fächern der Oberprima zu 
prüfen, außerdem auch in Geographie und Naturkunde, dafern sie nicht für diese Fächer 
genügende Zeugnisse öffentlicher Schulen beizubringen vermögen. 
Das Urteil über das Betragen ist in diesem Falle nicht in der Form einer Sitten- 
zensur, sondern in einer allgemeinen Wendung auszusprechen auf Grund der beigebrachten 
Führungszeugnisse und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese. 
In den Zeugnissen Nichtstaatsangehöriger (siehe Absatz 1) ist der von der heimischen 
Unterrichtsverwaltung zur Ablegung der Reifeprüfung in Sachsen erteilten Genehmigung 
ausdrücklich Erwähnung zu tun. 
S# 1. Für Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. Gebühren. 
Zugewiesene (§ 70) haben 30.4 für die volle Prüfung zu entrichten, die zur 
Sonderprüfung für einzelne Fächer Zugelassenen 104 für jedes derselben. Die Ein- 
zahlung dieser Gebühren an die Schulkasse hat vor dem Beginne der Prüfung zu 
erfolgen.
	        
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