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Geset- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 2. Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung
und die Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betr.
S. 49. — Nr. 3. Bekanntmachung, die Aussicht über die Befolgung der fischereipolizeilichen Vorschriften
betr. S. 53. — Nr. 4. Allerhöchste Verordnung, die Niedersetzung eines besonderen Gerichts betr.
S. 53. — Nr. 5. Bekanntmachung, die Umbezirkung der Kirchengemeinden Cotta, Kaditz und Plauen aus
der Ephorie Dresden II in die Ephorie Dresden I sowie die Ordnung der weltlichen Koinspektionsver hältnisse
bei denselben und bei der Kirchengemeinde Löbtau betr. S. 55. — Nr. 6. Bekanntmachung, die dermalige
Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank= und Altersrentenbankverwaltung betr. S. 56.—
Nr. 7. Bekanntmachung, Anderung der Landwehrbezirks-Einteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 57.
— Nr. 8. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im
Jahre 1903 zu gewährenden Vergütung betr. S. 57.
Nr. 2. Verordnung,
den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren
Verwaltung und die Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren
Verwaltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betreffend;
vom 22. Dezember 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird nach Vernehmung mit den beteiligten Ministerien
in betreff des juristischen Vorbereitungsdienstes im Geschäftsbereiche der inneren Ver-
waltung und der Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren Verwaltungedienst
in diesem Geschäftsbereiche folgendes verordnet:
I. Den Vorbereitungsdienst betreffend.
# 1. Zum Vorbereitungsdienste bei den Verwaltungsbehörden kann das Ministerium
des Innern auf Ansuchen solche Referendare zulassen, welche
a) die Königlich Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen,
b) die Referendarprüfung in Leipzig mit Erfolg bestanden, hierauf
Jc) mindestens zwei und ein halbes Jahr im Justizdienste und zwar in der Regel
zwei Jahre bei den Gerichten und mindestens ein halbes Jahr bei einem Rechts-
anwalt gearbeitet haben und
Ausgegeben zu Dresden den 14. Januar 1903. 7