Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1903. 
  
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Juhalt: Nr. 9. Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines 
Hochwasservoraussagedienstes betr. S. 59. — Nr. 10. Bekanntmachung, die Gliederung des Kriegs- 
Ministeriums betr. S. 71. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines 
Hochwasservoraussagedienstes betreffend; 
vom 3. Jannar 1903. 
Behufs Einrichtung eines gleichmäßigen und einheitlichen Hochwasserbeobachtungs- und 
Meldedienstes für die Wasserläufe in Sachsen — mit Ausnahme der Elbe, für welche 
es bei den geltenden Bestimmungen verbleibt — und zur Vorbereitung eines späteren 
Hochwasservoraussagedienstes haben die Ministerien des Innern und der Finanzen die 
nachstehenden leitenden Grundsätze und allgemeinen Vorschriften aufgestellt und 
verordnen demgemäß, was folgt: 
I. Der Hochwasserbeobachtungs-- und Meldedienst. 
A. Zweck und Einrichtung des Dienstes im allgemeinen. 
#1. Der Beobachtungs= und Meldedienst hat den Zweck, den Bewohnern der an 
den Flußläufen gelegenen Ortschaften und einzelnen Gehöfte Warnungen durch Nach- 
richten über 
a) außergewöhnliche Niederschläge und 
b) zu erwartende bedrohliche Zunahme der Wasserstände 
zugehen zu lassen. 
Ausgegeben zu Dresden den 30. Januar 1003. 9
	        
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