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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1903.
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Juhalt: Nr. 9. Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines
Hochwasservoraussagedienstes betr. S. 59. — Nr. 10. Bekanntmachung, die Gliederung des Kriegs-
Ministeriums betr. S. 71.
Nr. 9. Verordnung,
den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines
Hochwasservoraussagedienstes betreffend;
vom 3. Jannar 1903.
Behufs Einrichtung eines gleichmäßigen und einheitlichen Hochwasserbeobachtungs- und
Meldedienstes für die Wasserläufe in Sachsen — mit Ausnahme der Elbe, für welche
es bei den geltenden Bestimmungen verbleibt — und zur Vorbereitung eines späteren
Hochwasservoraussagedienstes haben die Ministerien des Innern und der Finanzen die
nachstehenden leitenden Grundsätze und allgemeinen Vorschriften aufgestellt und
verordnen demgemäß, was folgt:
I. Der Hochwasserbeobachtungs-- und Meldedienst.
A. Zweck und Einrichtung des Dienstes im allgemeinen.
#1. Der Beobachtungs= und Meldedienst hat den Zweck, den Bewohnern der an
den Flußläufen gelegenen Ortschaften und einzelnen Gehöfte Warnungen durch Nach-
richten über
a) außergewöhnliche Niederschläge und
b) zu erwartende bedrohliche Zunahme der Wasserstände
zugehen zu lassen.
Ausgegeben zu Dresden den 30. Januar 1003. 9