Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nach Absendung der ersten Benachrichtigung sind weitere Meldungen nach Maßgabe 
des Fortschreitens der Hochflut zu geben, insbesondere auch sobald das Wasser den höchsten 
Stand erreicht hat. 
Bei mehrtägiger Dauer des Meldedienstes sind außerdem regelmäßig morgens und 
abends Nachrichten zu geben, und zwar mit Rücksicht auf rechtzeitige Verbreitung der 
Nachrichten nicht später als 5 Uhr nachmittags. 
Alle Nachrichten haben außer dem beobachteten Wasserstand (z. B. Marke C) noch 
Angaben über den Zeitpunkt der Wasserstandsbeobachtung und die Erscheinungsform der 
Hochflut, ob das Wasser noch im Steigen begriffen, ob Stillstand oder schon Fallen ein- 
getreten ist, zu enthalten; ferner ist eine kurze Angabe über die herrschende Witterung 
anzufügen. 
Der höchste Wasserstand ist auszumessen; das Maß, der Zeitpunkt des Eintrittes und 
die Dauer des höchsten Standes sind genau festzustellen und anzugeben. 
10. Jede Gefahrenmarkenstelle hat über die von ihr gemachten Wasserstands- 
beobachtungen eine besondere Tabelle zu führen, die nach Beendigung des Dienstes unter 
Zurückbehaltung einer Abschrift durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde (§ 24) an 
die zuständige Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1) einzusenden und von dieser nach Abschrift- 
nahme an die Straßen= und Wasserbauinspektion weiterzugeben ist. Letztere hat gleich- 
falls Abschrift von der Tabelle zu den Akten zu nehmen und die Urschrift binnen acht 
Tagen an die Wasserbaudirektion einzusenden. 
Sind gegen die Aufzeichnungen Ausstellungen zu erheben oder machen sich sonst in 
der Einrichtung und Handhabung des Dienstes bei der Beobachtungsstelle Anderungen 
und Verbesserungen nötig, so haben sich die genannten Behörden zu vernehmen. An die 
Beobachtungsstelle ist alsdann das Erforderliche zu verfügen. 
e) Der Mlieldedienst. 
& 11. Wohin und auf welche Weise die bei Hochwassergefahr und über die sonstigen 
Beobachtungen zu bewirkenden Benachrichtigungen und Meldungen zu erstatten 
oder weiterzugeben sind, ist für jedes Flußgebiet, wenn nötig unter Einbeziehung der 
Nebenflüsse, in den nach § 22 aufzustellenden allgemeinen Regulativen im voraus ein- 
gehend festzusetzen. Außerdem erhält jede Beobachtungs= und Meldestelle hierzu eine 
Sonder-Anweisung. 
In allen Fällen ist, auch wo dies im Regulativ oder in den Sonder-Anweisungen 
nicht schon ausdrücklich vorgeschrieben wird, dafür Sorge zu tragen, daß auch die Orts- 
polizeibehörde (§ 24) und soweit ohne besondere Schwierigkeiten tunlich, die Amtshaupt- 
mannschaft und die Straßen= und Wasserbauinspektion des Bezirks von den wesentlichen
	        
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