Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Vorgängen fortdauernd, wenigstens aber vom Eintritt und dem Ende von Hochwassergefahr 
in ihrem Bezirke unterrichtet werden. 
8 12. Die Meldungen müssen genau und zuverlässig, sowie kurz aber verständlich 
sein und ohne Zeitverlust möglichst schnell befördert und verbreitet werden. Es ist immer 
derjenige Weg zu wählen, der sich im Augenblicke der Gefahr nach den örtlichen und 
sonstigen Verhältnissen als der schnellste und sicherste erweist. Die bedrohten Ortschaften 
und die sonstigen Meldungsempfänger sind von den Beobachtungs- oder von den sonst 
zur Erstattung oder Weitergabe von Meldungen verpflichteten Meldestellen in der Regel, 
und soweit nicht der besseren Verbindung wegen die Weitergabe einzelner Meldungen, 
namentlich an entferntere Meldungsempfänger durch eine geeignete Zwischenstelle (Amts- 
hauptmannschaft, Ortsbehörde) sich empfiehlt, unmittelbar auf kürzestem Wege zu be- 
nachrichtigen. Jedenfalls ist zu vermeiden, die Nachrichten allgemein erst bei Zentral- 
stellen anzusammeln und erst durch deren Vermittelung an die einzelnen Ortschaften weiter 
zu verteilen. 
& 13. Für die Beförderung der Meldungen sind nach den örtlichen Verhältnissen 
die Reichstelegraphen = und Fernsprechanlagen, sowie die Staatseisenbahnbetriebstelegra- 
phen zu benutzen. Dabei ist demjenigen Beförderungsmittel der Vorzug zu geben, das 
nach den bestehenden Verbindungen die Möglichkeit einer unmittelbaren Ubermittelung 
der Meldungen vom Aufgabeort nach dem Bestimmungsort gewährt und damit deren 
schnellste Uberkunft sichert. Abgesehen davon können die Eisenbahnbetriebstelegraphen 
auch dann benutzt werden, wenn die Eisenbahnverwaltung selbst ein Interesse am Empfang 
der Hochwassermeldungen hat. 
Für alle Fälle ist aber, wenn die Benutzung der Telegraphen= und Fernsprechein- 
richtungen versagt oder sonst, z. B. während der Nacht, nicht möglich ist, sowie in Orten, 
in denen keine derartige Anlage besteht, ein Eilbotendienst (Radfahrer, vorherige Bereit- 
stellung von Geschirren) vorzusehen, und die Beförderung der Hochwassermeldungen jeden- 
falls sicherzustellen. 
14. Bei den Eisenbahnbetriebstelegraphen werden Hochwassertelegramme 
als gebührenfreie Sicherheitspolizeitelegramme mit der Bezeichnung „S. P.“ noch vor 
den dringenden Privatdepeschen und stets offen befördert. Der Meldende hat auf den 
Aufgabetelegrammformularen neben seinem Namen den Vermerk „für die Amtshaupt- 
mannschaft“, oder in Dresden, Leipzig und Chemnitz „für den Stadtrat“", anzubringen. 
l15. Die bei den Reichstelegraphenbetriebsstellen aufzugebenden Hochwasser- 
telegramme sind stets als solche durch den gebührenfreien Vermerk „Wobs“ (Wasserobser- 
vation, Wasserstandstelegramme) zu kennzeichnen und behördlich durch Siegel oder
	        
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