Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Wenn in dem Telegramm nichts anderes bemerkt ist, gilt die Aufgabezeit als der 
Zeitpunkt der Beobachtung, auf welche sich die Wasserstandsangabe bezieht. 
Ist Fallen des Wassers eingetreten und weitere Gefahr nicht mehr zu besorgen, so 
wird dem letzten Telegramm das Wort „Schluß“ angefügt. 
18. Zunächst erfolgen die Benachrichtigungen nur an die besonders vorgeschrie- 
benen Stellen. 
Auf besonderen Wunsch sollen jedoch die Nachrichten, sofern dies irgend angängig 
ist, auch jedem anderen Interessenten gegen Erstattung der Gebühren übermittelt werden. 
Sämtliche Empfänger haben für möglichst umfängliche und schnellste Verbreitung der 
ihnen zugehenden Nachrichten in und unter den einzelnen beteiligten Ortschaften und 
Anliegern Sorge zu tragen; insbesondere haben die Ortspolizeibehörden die ihnen zu- 
gegangenen Hochwasser= und Eisgangs-Nachrichten unverzüglich durch einen oder mehrere 
Unschläge, welche bei eintretender Dunkelheit zu erleuchten sind, erforderlichen Falles auch 
durch besondere Ansage in den zunächst gefährdeten Ortsteilen zu verbreiten, sowie an 
einzelne, besonders der Gefahr ausgesetzte Stellen, Mühlen, Triebwerke, Fabriken, Ge- 
höfte 2c. gelangen zu lassen. 
19. Soll aus Anlaß von Hochwassergefahr bei den beteiligten Reichstelegraphen- 
betriebsstellen einschließlich der Fernsprecher oder bei den Eisenbahnbetriebstelegraphen 
Nachtdienst oder auch nur ein erweiterter Dienst abgehalten werden, so ist von den 
beteiligten Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) oder von der Straßen= und Wasserbauinspek- 
tion ein diesbezüglicher Antrag rechtzeitig — bei Einführung von Nachtdienst möglichst 
bis 6 Uhr nachmittags — bei der Postanstalt am Sitze der genannten Behörde oder 
bei der zuständigen Eisenbahnbetriebsdirektion zu stellen. In dringenden Fällen kann der 
Antrag auch von den Ortspolizeibehörden (§ 24) gestellt werden. Die Ortspolizeibehörden 
haben, wenn es zur Durchführung solchen Nachtdienstes, namentlich auch zur Austragung 
von Meldungen, an dem erforderlichen Hilfspersonal fehlt, dieses zur Verfügung zu stellen. 
Machen die Verhältnisse die Beibehaltung ununterbrochenen Telegraphendienftes bei 
den Reichstelegraphenbetriebsstellen für längere Zeit — mehr als 24 Stunden — er- 
forderlich, so hat die Polizeibehörde (8 21 Absatz 1) die beteiligte Ober-Postdirektion so 
früh als möglich hiervon in Kenntnis zu setzen, damit das zur Durchführung des weiteren 
Dienstes erforderliche Personal rechtzeitig entsendet werden kann. 
Soweit der Reichstelegraphenverwaltung aus der Abhaltung des Nachtdienstes oder 
erweiterten Dienstes für die Entsendung von Beamten, Verstärkung des Personals oder 
für besondere Einrichtungen, z. B. Aufstellung elektrischer Weckvorrichtungen, besondere 
Kosten entstehen, sind sie von der Stelle, die den Dienst beantragt hat, vorbehältlich der 
Rückforderung von den nach § 26 zur Kostentragung Verpflichteten, zu erstatten.
	        
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