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Wenn in dem Telegramm nichts anderes bemerkt ist, gilt die Aufgabezeit als der
Zeitpunkt der Beobachtung, auf welche sich die Wasserstandsangabe bezieht.
Ist Fallen des Wassers eingetreten und weitere Gefahr nicht mehr zu besorgen, so
wird dem letzten Telegramm das Wort „Schluß“ angefügt.
18. Zunächst erfolgen die Benachrichtigungen nur an die besonders vorgeschrie-
benen Stellen.
Auf besonderen Wunsch sollen jedoch die Nachrichten, sofern dies irgend angängig
ist, auch jedem anderen Interessenten gegen Erstattung der Gebühren übermittelt werden.
Sämtliche Empfänger haben für möglichst umfängliche und schnellste Verbreitung der
ihnen zugehenden Nachrichten in und unter den einzelnen beteiligten Ortschaften und
Anliegern Sorge zu tragen; insbesondere haben die Ortspolizeibehörden die ihnen zu-
gegangenen Hochwasser= und Eisgangs-Nachrichten unverzüglich durch einen oder mehrere
Unschläge, welche bei eintretender Dunkelheit zu erleuchten sind, erforderlichen Falles auch
durch besondere Ansage in den zunächst gefährdeten Ortsteilen zu verbreiten, sowie an
einzelne, besonders der Gefahr ausgesetzte Stellen, Mühlen, Triebwerke, Fabriken, Ge-
höfte 2c. gelangen zu lassen.
19. Soll aus Anlaß von Hochwassergefahr bei den beteiligten Reichstelegraphen-
betriebsstellen einschließlich der Fernsprecher oder bei den Eisenbahnbetriebstelegraphen
Nachtdienst oder auch nur ein erweiterter Dienst abgehalten werden, so ist von den
beteiligten Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) oder von der Straßen= und Wasserbauinspek-
tion ein diesbezüglicher Antrag rechtzeitig — bei Einführung von Nachtdienst möglichst
bis 6 Uhr nachmittags — bei der Postanstalt am Sitze der genannten Behörde oder
bei der zuständigen Eisenbahnbetriebsdirektion zu stellen. In dringenden Fällen kann der
Antrag auch von den Ortspolizeibehörden (§ 24) gestellt werden. Die Ortspolizeibehörden
haben, wenn es zur Durchführung solchen Nachtdienstes, namentlich auch zur Austragung
von Meldungen, an dem erforderlichen Hilfspersonal fehlt, dieses zur Verfügung zu stellen.
Machen die Verhältnisse die Beibehaltung ununterbrochenen Telegraphendienftes bei
den Reichstelegraphenbetriebsstellen für längere Zeit — mehr als 24 Stunden — er-
forderlich, so hat die Polizeibehörde (8 21 Absatz 1) die beteiligte Ober-Postdirektion so
früh als möglich hiervon in Kenntnis zu setzen, damit das zur Durchführung des weiteren
Dienstes erforderliche Personal rechtzeitig entsendet werden kann.
Soweit der Reichstelegraphenverwaltung aus der Abhaltung des Nachtdienstes oder
erweiterten Dienstes für die Entsendung von Beamten, Verstärkung des Personals oder
für besondere Einrichtungen, z. B. Aufstellung elektrischer Weckvorrichtungen, besondere
Kosten entstehen, sind sie von der Stelle, die den Dienst beantragt hat, vorbehältlich der
Rückforderung von den nach § 26 zur Kostentragung Verpflichteten, zu erstatten.