Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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bauliche Zwecke (etatmäßige und außeretatmäßige Ausgaben) sowie die Verwaltung der 
Bau= und Oberbaumaterialien betrifft, die nötige Kenntnis zu verschaffen. 
(s3) Der Bauführer des Eisenbahnfaches ist vor Abschluß des dreimonatigen Dienstes 
bei einer Eisenbahndienststelle auf mindestens zwei Wochen einer größeren Werkstätten- 
dienststelle zuzuweisen, um ihm den erforderlichen Einblick in die für den Werkstätten- 
betrieb erforderlichen baulichen Anlagen, ferner in die von den Werkstätten auszuführenden 
Unterhaltungsarbeiten an Bahnausrüstungsgegenständen, in das Magazin= und Rechnungs- 
wesen der Werkstätten und in die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Werkstätten- 
wesens mit den Bau= und Betriebs-Dienststellen zu verschaffen. 
14. 
In dem von dem Vorstande der betreffenden Dienststelle auszustellenden Zeugnis ist 
ein allgemeines Urteil über die Tätigkeit des Bauführers abzugeben und insbesondere zu 
bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe in der Abfassung dienstlicher 
Schriftstücke erworben hat. 
Breimonatiger Hienst bei dem Hochbautechnischen Bureau des Finanzministeriums, 
der Straßenbaudirektion, der Wasserbaudirektion oder der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen. 
8 15. 
(1) Während seiner Beschäftigung bei dem Hochbautechnischen Bureau des Finanz- 
ministeriums, der Straßenbaudirektion, der Wasserbaudirektion oder der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen soll der Bauführer einerseits die Zusammensetzung und die Zu- 
ständigkeiten dieser Dienststellen im allgemeinen, anderseits ihre Einrichtung und ihren 
Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Demgemäß wird derselbe auch einige Zeit 
in der Kanzlei, beziehentlich dem Bureau und in der Registrande und der Rechnungs- 
expedition unter Anleitung der betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für 
diese Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften, den dort bestehenden Einrichtungen und 
der Erledigung der dort vorkommenden Geschäfte vertraut zu machen haben. 
(2) Im übrigen ist der Bauführer im Bureau des betreffenden bautechnischen Rates 
zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung heran- 
zuziehen, auch ihm Gelegenheit zu geben, einige ihm zur Bearbeitung überwiesene Sachen 
zum Vortrag zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. 
1904. 14
	        
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