Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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4. eine dreimonatige Beschäftigung im elektrotechnischen Dienste (im telegraphen= und 
signaltechnischen Dienste und bei der Ausführung oder Unterhaltung elektro- 
mechanischer Anlagen) und 
5. eine zweimonatige Beschäftigung bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
und deren maschinentechnischen Bureaus. 
§ 3. 
Von den betreffenden technischen Mitgliedern der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen ist nicht nur die Tätigkeit der Bauführer während der Beschäftigung bei der 
Generaldirektion selbst im einzelnen zu leiten, sondern auch während der Beschäftigung 
in den übrigen Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vor- 
nehmlich von der Art und dem Gange der Ausbildung Kenntnis nehmen, auch, soweit 
erforderlich, die im Interesse einer zweckentsprechenden Tätigkeit nötig erscheinenden 
Weisungen erteilen. 
84. 
Bei der Beschäftigung der Bauführer nach Maßgabe der Bestimmungen in § 8 der 
Prüfungsvorschriften ist stets im Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung den 
ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, 
lediglich auf Aushilfe oder Erleichterung der Beamten gerichtete Tätigkeit der Bauführer 
zu vermeiden ist. 
§ 5. 
Die von den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungsabschnitte sollen der Regel 
nach in der in § 2 angegebenen Reihenfolge erledigt werden; wird ausnahmsweise hier- 
von abgewichen, so ist doch, wenn irgend tunlich, die Beschäftigung bei der General- 
direktion der Staatseisenbahnen an den Schluß des gesamten Ausbildungsdienstes zu legen. 
§ 6. 
Von den durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung hervor- 
gerufenen Unterbrechungen des Ausbildungsdienstes der Regierungsbauführer (§ 13 der 
Prüfungsvorschriften) können 
auf den 1., 4. und 5. Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 2 Wochen, 
auf den 2. und 3. Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 3 Wochen, 
insgesamt aber nicht mehr als 8 Wochen, angerechnet werden. Die Zeit militärischer 
Übungen kann dabei, wenn sie die für den betreffenden Abschnitt anrechnungsfähige Dauer 
übersteigt, innerhalb der zulässigen Grenzen teilweise auf die folgenden Ausbildungs- 
abschnitte zur Anrechnung gelangen. 
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