Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Gebühren für 
gewöhnliche 
Telegramme. 
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abredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen ge- 
zählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berechnung 
der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen 
sie hätten unterworfen werden müssen. Die Zusammenziehungen oder Ver- 
änderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, wenn 
sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären. 
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch 
eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden. 
im) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei der An- 
nahme des Telegramms entscheidend. 
87. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
5 4 für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 4 erhoben. 
I. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder 
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 .& für jedes Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 30 & erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Land- 
bestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die 
Gebühr für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung 
durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, wird nachträglich 
die volle gewöhnliche Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden 
die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt; der etwa verbleibende Be- 
trag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag aber von ihm eingezogen. 
m Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann 
von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 A vom Absender erhoben werden. 
Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen be- 
stellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 & zu erheben. Beides zu- 
sammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme 
nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Be- 
stellgebühr von 20 4 zulässig. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennig- 
betrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
	        
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