Full text : Staats-Lexikon.

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nach  Analogie  des  römischen  Senats  Bezeichnung
  für  die  Magistratskollegien  in
den  deuchcen  Städten  des  Mittelalters.
In  den  freien  Hansestädten  wird  die  höchste
Regierungsbehörde  noch  jetzt  so  genannt,
welcher  zugleich  Funktionen  eines  ge  erebenden
  Körpers  mit  übertragen  sind.
Ir  der  nordamerikanischen  Union  und  in
Frankreich  wird  die  Erste  Kammer  S.  genannt.
  Auch  die  Abteilungen  von  Justizund
  Verwaltungsbehörden  werden  so  bezeichnet.
  Senator,  Mitglied  des  Senats.
Seniorenkondent,  eine  aus  dem  studentischen
  Leben  herübergekommene  Beeichnung
  für  den  aus  den  Delegierten  der
Praktionen  im  deutschen  Reichstag  und  im
preußischen  Abgeordnetenhaus  gebildeten
Ausschuß,  welcher  die  Zahl  der  Vertreter  jeder
  Fraktion  in  den  Kommissionen,  Progen
der  Geschästserdn#  u.  v  vereinbart.
Sensal  Makle,  s.  Börse.

Separation  (lat.),  Absonderung,  Trennung,

  z.  B.  einer  Ehe;  dann  die  Zusammenlegung
  von  Grundstücken  einer  Flur.
Ist  der  Grundbesitz  in  einer  solchen  fetr
zersplittert,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Grundstücke
  zu  separieren,  d.  h.  so  zu  vertauschen
  und  zusammenzulegen,  daß  jeder
Grundeigentümer  sein  Besitztum  möglichst
zusammenhängend  hergestellt  bekommt,
um  eine  rationelle  Landwirtschaft  zu  er-Mmmöglichen.


wenrpten  lat  die  Beschlagnahme
eines  streitigen  Gegenstands  zur  einstweiligen
  Bewahrung  und  Verwaltung  durch
einen  Dritten.  Sequester,  der  Aufbewahrende.



erbien,  Fürstentum  zwischen  Bosnien
  und  der  Walachei,  53,410  qkm  mit
1,654,955  Einw.;  Hauptstadt:  Belgrad
mit  (1878)  26,970  Einw.  Langwierige  und
blutige  Kämsfe  und  namentlich  der  Aufstand
  des  Milosch  Obrenowitsch  1815
brachten  S.  eine  selbständige  Verwaltung,
wenn  das  Land,  zu  dessen  erblichem  Fürsten
  Milosch  6.  Nov.  1817  erhoben  ward,
auch  unter  türkischer  Oberhoheit  blieb.
Der  Berliner  Friede  vom  13.  Juli  1878
erklärte  S.,  welches  zudem  eine  territoriale
  Vergrößerung  auf  Kosten  der  Türkei
  erhielt,  für  unabh  r-  Die  Staatsverfassung
  ist  durch  die  Konstitution

Seniorenkonvent  —  Serbien.

vom  29.  Juni  1869  neu  geregelt.  Die
fürstliche  Würde  ist  in  der  Familie  Obrenowitsch
  erblich.  Der  Fürst  ist  Träger  der
Staatsgewalt  und  übt  die  vollziehende  Gewalt
  durch  verantwortliche  Minister  (für
Justiz;  Außeres  und  Finanzen;  öffentliche
  Bauten;  Krieg;  Inneres;  Unterricht
und  Kultus),  die  gesetzgebende  Gewalt  dagegen
  mit  der  Volksvertretung  zusammen
aus.  Letztere  ist  die  Skupschtina,  welche
aus  160  Abstordueeen  besteht,  von  denen
40  von  der  Regierung  und  120  vom  Volk
gewäht  sind.  An  die  Stelle  der  frühern

rsten  Kammer  oder  des  Senats  ist  ein
Staatsrat  getreten,  welchem  die  Vorbereitung
  der  Gesetze  obliegt.  Abgesehen
von  der  Stadt  Belgrad,  ist  das  Land  in
21  Kreise  eingeteilt,  welche  wiederum  in
Bezirke  zerfallen.  Jede  Gemeinde  verwaltet
  ihre  An  elegenheeiten  selbständig,  die
Staatsgewalt  übt  nur  in  bestimmten  Fällen
  ein  Oberaufsichtsrecht  durch  die  Polieibehörden,
  die  Kreis=  und  Bezirksvorände
  aus.  Rechtspflege.  Höchste
zivil=  und  07  Behörde  ist  der
oberste  Gerichts=  und  Kassationshof  in  Belgrad,
  zweite  Instanz  ist  das  Appellationsgericht
  daselb  Auzerdem  bestehen  Kreisgerichte
  und  Friedensgerichte.  Ein  Handelsgericht
  zu  Belgrad  fungiert  als  Schiedsericht
  in  Handels=  und  Gewerbesachen.

ie  ersch  Religion  ist  die  griechisch-katholische.
  Das  Oberhaupt  der  serbischen
  Nationalkirche  ist  der  Erzbischof
und  Metropolit  von  S.  zu  Belgrad.  Es
besteht  übrigens  Religionsfreiheit.  Finanzen.
  Das  Budget  für  1880  ist  mit
19,560,500  Dinar  (Frank)  an  gewöhnlichen
  Einnahmen  und  mit  19,520,478  Din.
an  gewöhnlichen  Ausgaben  festgestellt,  so
daß  sich  ein  überschuß  von  40,022  Din.
ergeben  würde.  Dazu  kommen  7,462,754
Din.  an  außerordentlichen  Einnahmen,
welchen  7,427,588  Din.  an  außerordentlichen
  Ausgaben  gegenüberstehen,  so  daß
ein  Überschuß  von  35,166  Din.  zu  erwarten
  steht.  Die  Staatsschuld  belief  sich  infolge
  der  Eeten  Kriege  (Ende  1879)  auf
31,530,067  Din.,  wovon  22,936,074  Din.
auf  die  Nationalanleihe  und  9,603,993
Din.  auf  die  russische  Anleihe  kamen.
Militärwesen.  Die  serbische  Armee