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nach Analogie des römischen Senats Bezeichnung
für die Magistratskollegien in
den deuchcen Städten des Mittelalters.
In den freien Hansestädten wird die höchste
Regierungsbehörde noch jetzt so genannt,
welcher zugleich Funktionen eines ge erebenden
Körpers mit übertragen sind.
Ir der nordamerikanischen Union und in
Frankreich wird die Erste Kammer S. genannt.
Auch die Abteilungen von Justizund
Verwaltungsbehörden werden so bezeichnet.
Senator, Mitglied des Senats.
Seniorenkondent, eine aus dem studentischen
Leben herübergekommene Beeichnung
für den aus den Delegierten der
Praktionen im deutschen Reichstag und im
preußischen Abgeordnetenhaus gebildeten
Ausschuß, welcher die Zahl der Vertreter jeder
Fraktion in den Kommissionen, Progen
der Geschästserdn# u. v vereinbart.
Sensal Makle, s. Börse.
Separation (lat.), Absonderung, Trennung,
z. B. einer Ehe; dann die Zusammenlegung
von Grundstücken einer Flur.
Ist der Grundbesitz in einer solchen fetr
zersplittert, so empfiehlt es sich, die Grundstücke
zu separieren, d. h. so zu vertauschen
und zusammenzulegen, daß jeder
Grundeigentümer sein Besitztum möglichst
zusammenhängend hergestellt bekommt,
um eine rationelle Landwirtschaft zu er-Mmmöglichen.
wenrpten lat die Beschlagnahme
eines streitigen Gegenstands zur einstweiligen
Bewahrung und Verwaltung durch
einen Dritten. Sequester, der Aufbewahrende.
erbien, Fürstentum zwischen Bosnien
und der Walachei, 53,410 qkm mit
1,654,955 Einw.; Hauptstadt: Belgrad
mit (1878) 26,970 Einw. Langwierige und
blutige Kämsfe und namentlich der Aufstand
des Milosch Obrenowitsch 1815
brachten S. eine selbständige Verwaltung,
wenn das Land, zu dessen erblichem Fürsten
Milosch 6. Nov. 1817 erhoben ward,
auch unter türkischer Oberhoheit blieb.
Der Berliner Friede vom 13. Juli 1878
erklärte S., welches zudem eine territoriale
Vergrößerung auf Kosten der Türkei
erhielt, für unabh r- Die Staatsverfassung
ist durch die Konstitution
Seniorenkonvent — Serbien.
vom 29. Juni 1869 neu geregelt. Die
fürstliche Würde ist in der Familie Obrenowitsch
erblich. Der Fürst ist Träger der
Staatsgewalt und übt die vollziehende Gewalt
durch verantwortliche Minister (für
Justiz; Außeres und Finanzen; öffentliche
Bauten; Krieg; Inneres; Unterricht
und Kultus), die gesetzgebende Gewalt dagegen
mit der Volksvertretung zusammen
aus. Letztere ist die Skupschtina, welche
aus 160 Abstordueeen besteht, von denen
40 von der Regierung und 120 vom Volk
gewäht sind. An die Stelle der frühern
rsten Kammer oder des Senats ist ein
Staatsrat getreten, welchem die Vorbereitung
der Gesetze obliegt. Abgesehen
von der Stadt Belgrad, ist das Land in
21 Kreise eingeteilt, welche wiederum in
Bezirke zerfallen. Jede Gemeinde verwaltet
ihre An elegenheeiten selbständig, die
Staatsgewalt übt nur in bestimmten Fällen
ein Oberaufsichtsrecht durch die Polieibehörden,
die Kreis= und Bezirksvorände
aus. Rechtspflege. Höchste
zivil= und 07 Behörde ist der
oberste Gerichts= und Kassationshof in Belgrad,
zweite Instanz ist das Appellationsgericht
daselb Auzerdem bestehen Kreisgerichte
und Friedensgerichte. Ein Handelsgericht
zu Belgrad fungiert als Schiedsericht
in Handels= und Gewerbesachen.
ie ersch Religion ist die griechisch-katholische.
Das Oberhaupt der serbischen
Nationalkirche ist der Erzbischof
und Metropolit von S. zu Belgrad. Es
besteht übrigens Religionsfreiheit. Finanzen.
Das Budget für 1880 ist mit
19,560,500 Dinar (Frank) an gewöhnlichen
Einnahmen und mit 19,520,478 Din.
an gewöhnlichen Ausgaben festgestellt, so
daß sich ein überschuß von 40,022 Din.
ergeben würde. Dazu kommen 7,462,754
Din. an außerordentlichen Einnahmen,
welchen 7,427,588 Din. an außerordentlichen
Ausgaben gegenüberstehen, so daß
ein Überschuß von 35,166 Din. zu erwarten
steht. Die Staatsschuld belief sich infolge
der Eeten Kriege (Ende 1879) auf
31,530,067 Din., wovon 22,936,074 Din.
auf die Nationalanleihe und 9,603,993
Din. auf die russische Anleihe kamen.
Militärwesen. Die serbische Armee